Betriebsstillegung

Im Arbeitsrecht :

ist die Auflösung der zwischen AG u. AN bestehenden Betriebs- u. Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung u. Ausdruck darin finden, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd o. für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeit einzustellen (AP 4 zu § 22 KO
NJW 83, 1341; AP 39 zu § 613 a BGB DB 85, 1399; AP 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 87, 700). Sie kann zu einer betriebsbedingten Kündigung führen. Sie schliesst eine -s ,snachfolge aus. Jedoch ist noch nicht dann von einer B. auszugehen, wenn der AG diesen vorübergehend einstellt, dann aber verkauft. Auch bei Eigenkündigung der AN kann eine vom AG geplante B. gegeben sein (AP 17 zu § 113 BetrVG 1972 = NZA 89, 31; AP 27 zu § 111 BetrVG 1972 = NZA 90, 280).

Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben. Vergleiche noch Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan.

Sozialplan.




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