Gesetzesvorrang

Grundsatz, wonach Gesetze im formellen Sinn den in der Rangordnung des Rechts untergeordneten Rechtsnormen (Verordnungen, Satzungen) unter allen Umständen vorgehen; gilt nicht im Verhältnis zwischen verfassungsmässigem Verordnungsrecht des Bundes und Gesetzesrecht des Landes, Bundesrecht bricht Landesrecht. Gesetzmässigkeit der Verwaltung.




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