Dienstverschaffungsvertrag

ist ein Vertrag, durch den sich ein Vertragspartner verpflichtet, dem anderen die Dienste eines Dritten zu verschaffen (§§ 305, 241 BGB). Bei der unentgeltlichen Verschaffung ist besonders darauf zu achten, ob wirklich ein Rechtsbindungswille mit der Folge einer vertraglichen Haftung vorliegt.

Im Arbeitsrecht:

ist ein nur auf die Beschaffung einer Arbeitskraft, i. d. R. gegen Entgelt, gerichteter Vertrag (also nicht wie der Dienst- o. ArbVertr. auf die Leistung von Arbeiten gegen Entgelt). Eine blosse Arbeitsvermittlung o. der Abschluss eines Dienstvertr. durch einen Vertreter des Dienstberechtigten erfüllen die Voraussetzungen eines D. nicht. Er kommt vor allem bei der Vermietung eines bemannten Fahrzeuges, beim Gruppenarbeitsverhältnis u. bei Schwestemgestellungsverträgen vor. Der zur Beschaffung Verpflichtete haftet dem Dienstberechtigten nur für die ordnungsmässige Vermittlung, für Verschulden bei der Auswahl des zu beschaffenden AN, nicht aber für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit (BGH BB 71, 521). Der beschaffte Dienstpflichtige kann in ein unmittelbares Dienst- o. Arbeitsverhältnis zum Dienstberechtigten treten, zumind. wird jedoch bei Leistung abhängiger Arbeiten ein mittelbares Arbeitsverhältnis begründet.

ist der Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen die Dienste eines Dritten zu verschaffen.

Dienstvertrag (1).




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