Beiträge

sind bei Personengesellschaften (GbR oHG, KG) die noch zu erbringenden Leistungen der Gesellschafter, §§ 705, 706 BGB, §§ 161 II; 105 Ill HGB. B. können sein: Geldzahlungen, Übereignung von Sachen, Übertragung von Forderungen, Erlaß von Schulden (Aufrechnung), Überlassung von Immaterialgüterrechten, Erbringung von Diensten (§ 706 III BGB), Zurverfügungstellung von Erkenntnissen und Erfahrungen oder des „guten Namens“. Bereits erbrachte Leistungen nennt man Einlagen.

Gesellschaftsrecht: die von den Gesellschaftern zu erbringenden (Geld-, Sach- oder Dienst-)Leistungen, im Unterschied zu den (bereits erbrachten) Einlagen. Öffentliches Recht: i. e. S. von einer öffentlichen Gebietskörperschaft einseitig festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere öffentliche Leistung erhoben werden. Im Unterschied zu den Gebühren handelt es sich dabei um Leistungen, die nicht einer einzelnen Person, sondern einer Gruppe von Personen zugleich zugute kommen; auf die tatsächliche Inanspruchnahme im Einzelfall kommt es nicht an, auch die mögliche Nutzung oder ein vermuteter Vorteil genügen für die Beitragspflicht. Beiträge spielen v. a. im kommunalen Bereich eine Rolle: Erschließungsbeiträge für Herstellung von Straßen, Wegen u. a., Anschlussbeiträge für Herstellung und Erweiterung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Straßen (aus)baubeiträge für Erweiterung und Erneuerung vorhandener Straßen. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen auf Gemeindeebene sind die Kommunalabgabengesetze der Länder, besondere Gesetze (z. B. Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge) und kommunale Beitragssatzungen. — I. w. S. zählen zu den Beiträgen auch die Abgaben aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in berufsständischen Organisationen (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Industrie- und Handelskammern, Kreishandwerkerschaften) und die Sozialversicherungsbeiträge.




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