Schuldübernahme

Genauso wie bei einem Schuldverhältnis der Gläubiger wechseln kann (Abtretung), so kann auch ein neuer Schuldner an die Stelle des alten treten. Während es aber dem Schuldner grundsätzlich gleichgültig sein kann, wer sein Gläubiger ist (seine Schuld wird dadurch nicht verändert), kann es dem Gläubiger nicht gleichgültig sein, wer sein Schuldner ist (zum Beispiel muß er prüfen, ob der neue Schuldner zahlungsfähig ist). Während infolgedessen eine Abtretung einer Forderung und damit ein Wechsel des Gläubigers möglich ist, ohne den Schuldner zu fragen, muß der Gläubiger bei einer Schuldübernahme, also bei einem Wechsel des Schuldners, immer gefragt werden. Deswegen kann eine Schuldübernahme mit der Wirkung, daß der alte Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung völlig frei wird (befreiende oder privative Schuldübernahme) nur entweder durch einen Vertrag des Gläubigers mit dem neuen Schuldner oder durch einen Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen (§§414, 415 BGB). Stimmt der Gläubiger nicht zu, so liegt nur eine sogenannte Erfüllungsübernahme (kumulative Schuldübernahme) vor: Der Gläubiger kann dann sowohl den alten als auch den neuen Schuldner auf Erfüllung in Anspruch nehmen, der neue Schuldner ist dem alten Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen (§ 415 Abs. 3 BGB). Der neue Schuldner hat dem Gläubiger gegenüber alle Einwendungen, die auch der alte Schuldner hatte; Sicherheiten, die für die Forderung bestanden, erlöschen bei einem Schuldnerwechsel (§§417,418 BGB).

• befreiende (§§ 414 ff. BGB) bedeutet, daß im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen tritt. Notwendig ist aber immer die Mitwirkung des Gläubigers, da dieser im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit ein schützenswertes Interesse an der Person des Schuldners hat. Die S. erfolgt entweder durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger (§ 414 BGB) oder zwischen Übernehmer und altem Schuldner, wobei es dann der Genehmigung des Gläubigers bedarf (§415 1 BGB). Bis dahin ist die befreiende S. schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung nicht erteilt, liegt gem. §415 III BGB nur eine Erfüllungsübernahme vor, nach der der Übernehmer nur im Verhältnis zum Schuldner verpflichtet ist den Gläubiger zu befriedigen. Dieser hat auch kein eigenes Recht vom Übemehmer die Erfüllung zu verlangen, § 329 BGB. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung verweigert und die S. damit unwirksam war, §§415 111 S.2; II S.1 BGB.

• kumulative Schuldbeitritt

die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten. 1) Befreiende (privative) Sch., bei der ein neuer Schuldner an die Stelle des alten Schuldners tritt. Um nicht dem Gläubiger gegen seinen Willen einen schlechteren Schuldner aufzuzwingen, muss er mitwirken, und zwar entweder durch Vertragsabschluss mit dem Übernehmer oder durch Genehmigung eines Vertrages zwischen Alt- und Neuschuldner. Wird die den Schuldübergang rückwirkend auf den Zeitpunkt der Sch. wirksam machende Genehmigung versagt, so gilt die Sch. als nicht erfolgt. Nach wirksamer Sch. übernimmt der neue Schuldner die Schuld so, wie sie bei der Übernahme bestand, und zwar mit allen Vor- und Nachteilen. Personengebundene Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft, Pfandrecht) erlöschen. Einreden des alten Schuldners kann auch der Übernehmer dem Gläubiger entgegenhalten (z. B. Stundung der Schuld), nicht aber solche aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem alten Schuldner mit Ausnahme des Übernahmevertrages. - 2) Bei der Schuldmitübernahme (kumulative Sch.) tritt der Dritte nicht an die Stelle des Schuldners, sondern neben ihn. Sie erfolgt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer oder aber zwischen Altschuldner und Neuschuldner, jedoch wegen der Besserstellung des Gläubigers ohne dessen Genehmigung. Während die Bürgschaft nur die Übernahme einer Verbindlichkeit für eine fremde Schuld als Nebenverpflichtung bedeutet, ist der Übernehmende beim Schuldbeitritt Hauptschuldner einer eigenen selbständigen Verbindlichkeit. Unterscheidung ist wichtig wegen Schriftform (Bürgschaftserklärung schriftlich), Akzessorität (Bürgschaft abhängig vom Bestand der Schuldforderung; die Sch. nur bei der Entstehung, nicht auch nachher) und Einreden. Kumulative Sch. ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände (eigenes wirtschaftliches, nicht nur persönliches Interesse) anzunehmen. Siehe auch: Garantievertrag.

(§§414ff. BGB) ist der Eintritt eines neuen Schuldners anstelle des alten in das Schuldverhältnis. Der S. entspricht auf Gläubigerseite die Abtretung einer Forderung. Von der im Gesetz allein geregelten befreienden (privativen) S. sind zu unterscheiden die kumulative S. (der neue Schuldner tritt neben den alten Schuldner) u. die Erfüllungsübemahme (ein Dritter verpflichtet sich gegenüber dem Schuldner, die Leistung an den Gläubiger zu bewirken, ohne dass diesem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Dritten erwächst). Die (befreiende) S. ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung u. begründet zugleich eine Verpflichtung des Übernehmers. Sie ist in zweifacher Form möglich: entweder durch Vertrag zwischen dem Gläubiger u. dem neuen Schuldner (Zustimmung des alten Schuldners entbehrlich) oder durch Vertrag zwischen bisherigem u. neuem Schuldner, der zu seiner Wirksamkeit der - rückwirkenden - Zustimmung des Gläubigers bedarf. Rechtsfolge der S.: Der neue Schuldner kann dem Gläubiger grundsätzlich alle Einreden u. Einwendungen entgegensetzen, die der alte Schuldner geltend machen konnte (Ausnahmen: Aufrechnungsbefugnis u. sonstige Gestaltungsrechte).

ist die vertragsweise Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen Schuldner. Die S. ist ein Fall der Parteiänderung im Schuldrecht. Bei der privativen S. wird der neue Schuldner verpflichtet und der alte Schuldner befreit, weshalb sie nur unter Mitwirkung (mindestens Zustimmung) des Gläubigers erfolgen kann (§§414, 415 BGB). Bei der im Gesetz nicht geregelten kumulativen S. (Schuldmitübernahme, Schuldbeitritt) tritt durch Vertrag mit dem Gläubiger oder dem Schuldner oder kraft Gesetzes nur neben den alten Schuldner ein neuer Schuldner, ohne dass der alte Schuldner befreit wird, so dass sie ohne Mitwirkung des Gläubigers vereinbart werden kann, weil sich seine Rechtsstellung durch diesen Vorgang jedenfalls nicht verschlechtert. Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks die hypothekarisch gesicherte Schuld des Veräußerers und ist er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und teilt er dem Gläubiger die Übernahme schriftlich mit dem Flinweis mit, dass er an die Stelle des bisherigen Schuldners trete, wenn die Genehmigung der Übernahme nicht binnen 6 Monaten verweigert wird, so gilt trotz Schweigens des Gläubigers mit Ablauf dieser Frist die Genehmigung der Übernahme als erteilt (§416 BGB, sog. Hypothekenübernahme). Lit.: Nörr, K. u.a., Sukzessionen, 2. A. 1999; Madaus, S., Der Schuldbeitritt, 2001

verdeckte Gewinnausschüttungen-ABC.

Ähnlich wie durch eine Abtretung der Forderung ein neuer Gläubiger in das Schuldverhältnis eintritt, kann auch der Schuldner durch Sch. wechseln. Die Sch. ist ein abstrakter, d. h. vom Rechtsgrund der Übernahme unabhängiger Vertrag, durch den ein Dritter als neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (§§ 414 ff. BGB). Die privative, d. h. den bisherigen Schuldner befreiende Sch. ist zu unterscheiden von der kumulativen Schuldmitübernahme Schuldbeitritt), bei der ein neuer Schuldner neben den alten tritt, und von der bloßen Erfüllungsübernahme (der Dritte übernimmt dem Schuldner gegenüber die Verpflichtung, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen, ohne dass der Gläubiger ein selbständiges Forderungsrecht erlangt; sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter); s. ferner Bürgschaft, Garantievertrag.

Die Sch. kann erfolgen durch - grundsätzlich formfreien - Vertrag zwischen Gläubiger und neuem Schuldner; eine Mitwirkung oder Zustimmung des bisherigen Schuldners ist hier nach h. M. nicht erforderlich (§ 414 BGB). Die häufigere Form der Sch. ist ein Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner. Hier ist die Wirksamkeit der Sch. von einer Genehmigung des Gläubigers abhängig (§ 415 BGB). Der Rechtsgrund hierfür wird darin gesehen, dass die Parteien durch die Sch. als Nichtberechtigte (§ 185 BGB) über die Forderung des Gläubigers verfügen (Verfügungstheorie, h. M.); nach a. M. (Angebotstheorie) ist die Mitteilung ein Angebot zur Vertragsänderung, die Genehmigung dessen Annahme, also Vertragsbestandteil. Die Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Sch. mitgeteilt hat; bis dahin können die Parteien den Vertrag aufheben oder ändern. Die Genehmigung kann formlos, auch stillschweigend (z. B. durch Mahnung des neuen Schuldners) erteilt werden; bloßes Schweigen reicht dagegen - anders als bei der Hypothekenübernahme (s. u.) - nicht aus. Der Schuldner oder der Dritte kann den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erteilung der Genehmigung auffordern; wird sie bis dahin nicht erteilt, so gilt sie als verweigert. Die Sch. gilt dann als nicht erfolgt; der Übernehmer ist jedoch - ebenso wie schon während des Schwebezustands vor Erteilung der Genehmigung - im Zweifel bereits dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen (Erfüllungsübernahme, s. o., §§ 415 III, 329 BGB). Besonderheiten gelten für die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld (Hypothekenübernahme).

Der Übernehmer kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben (z. B. Erfüllung, Stundung, Verjährung); mit einer dem bisherigen Schuldner zustehenden Forderung kann er allerdings nicht gegen die übernommene Schuld aufrechnen (§ 417 I BGB). Wegen der Abstraktheit der Sch. kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber keine Einwendungen aus dem der Sch. zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner herleiten (z. B. Anfechtung des Grundgeschäfts wegen Willensmangels, sofern sich dieser nicht auch auf die Sch. selbst bezieht, § 417 II BGB). Mit der Sch. erlöschen die für die Schuld bestellten Bürgschaften und Pfandrechte; eine Hypothek wird zur Eigentümerhypothek, sofern die Betroffenen nicht in die Sch. einwilligen (§ 418 BGB). Vertragsübernahme.




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