Verwandtschaft

Man unterscheidet im Rechtssinne eine Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie. In gerader Linie sind nur Personen verwandt, die voneinander abstammen, im ersten Grad sind die Eltern mit den Kindern in gerader Linie verwandt, im zweiten Grad in gerader Linie die Enkel mit den Grosseltern. In der Seitenlinie sind im zweiten Grad die Geschwister verwandt, im dritten Grad Onkel und Neffe und im vierten Grad die Geschwisterkinder. Die Verwandtschaft gilt in diesem Sinne auch zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater sowie dessen Verwandtschaft.

Sie besteht in rechtlichem Sinne nur zwischen Blutsverwandten. Man unterscheidet dabei zwischen der Verwandtschaft in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und der Verwandtschaft in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Vettern und Kusinen, § 1589 BGB). Die Verwandtschaft hat rechtliche Bedeutung vor allem für das gesetzliche Erbrecht und für den Unterhalt, wobei eine Unterhaltspflicht aber nur zwischen Verwandten in gerader Linie besteht (§1601 BGB).

besteht zwischen Personen, die voneinander abstammen, § 1589 S.1 BGB (Verwandtschaft in gerader Linie, z.B. Großvater -Vater - Sohn - Enkel) und zwischen denjenigen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, § 1589 S.2 BGB (Seitenverwandtschaft, z.B. Geschwister, Vettern, Onkel und Neffen von den Eltern oder Großeltern). Die V. in gerader Linie ist z.B. Anspruchsvoraussetzung für Unterhalt bei § 1601 BGB.

ist das Verhältnis von Personen, die entweder voneinander (V. in gerader Linie, z. B. Grossvater-Enkel) oder von einer dritten Person (V. in der Seitenlinie, z.B. Geschwister, halbbürtige Geschwister, Vettern) abstammen. Aszendent, Deszendent, Blutsverwandtschaft. Die Nähe der V. (V.sgrad) richtet sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (Grossvater - Enkel = 2. Grad in gerader Linie; Vettern = 4. Grad in der Seitenlinie). Das nichteheliche Kind ist auch im Rechtssinn mit seinem Vater verwandt. Mit den Verwandten des Ehegatten besteht Schwägerschaft. Die V. hat u. a. Bedeutung bei Unterhalt, Erb- und Pflichtteilsrecht, Eheverbot. geistliche V.

(§ 1589 BGB). Stammt eine Person von einer anderen ab, sind beide in gerader Linie verwandt (z. B. Eltern - Kinder). Personen, die von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (z. B. Geschwister). Der Grad der V. bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (die eigene Person wird also nicht mitgezählt). Demnach sind z.B. Eltern u. Kinder im 1. Grad in gerader Linie, Geschwister im 2. Grad in der Seitenlinie, Onkel u. Neffe im 3. Grad in der Seitenlinie, Geschwisterkinder im 4. Grad in der Seitenlinie verwandt. Auch das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt. Die V. ist unter mehreren Gesichtspunkten rechtlich bedeutsam, z.B. für Unterhaltspflichten, Erbrecht, Zeugnisverweigerungsrecht. V. in gerader Linie oder zwischen Geschwistern hat ein absolutes Eheverbot zur Folge; die trotzdem geschlossene Ehe ist nichtig, d. h. durch gerichtliches Urteil vemichtbar.

(§ 1589 BGB) ist das personenrechtliche Verhältnis zwischen Menschen, die voneinander (V. in gerader Linie) oder gemeinsam von demselben dritten Menschen (V. in Seitenlinien) abstammen. Die V. ist bedeutsam vor allem für familienrechtliche und erbrechtliche Rechte und Pflichten. Die nächste V. (Verwandte in gerader Linie, Geschwister) begründet ein Eheverbot (§ 1307 BGB). Der Grad der V. bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (z. B. Geschwister sind Verwandte zweiten Grads in der Seitenlinie). Lit.: Schröder, /., Die kulturelle Konstruktion von Verwandtschaft, 2003

Beziehung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (Verwandte in gerader Linie), sowie Beziehung zwischen Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen (Verwandte in der Seitenlinie). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 BGB). Geregelt ist hier die auf Abstammung beruhende Verwandtschaft. Verwandtschaft in gerader Linie besteht zwischen Eltern und Kindern; Großeltern, Enkeln usw. Verwandtschaft in der Seitenlinie besteht zwischen Personen, die wie Geschwister von derselben Person abstammen. Ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, spielt für die Verwandtschaft keine Rolle. Die Geburt der die Verwandtschaft begründenden Person (bei Geschwistern also des gemeinsamen Elternteils) wird nicht mitgezählt. Demgemäß sind Eltern mit ihren Kindern im 1. Grad, die Enkel mit den Großeltern im 2. Grad in gerader Linie verwandt, Geschwister miteinander im 2. Grad in der Seitenlinie.

im eigentlichen Sinne ist die auf blutmäßiger Abstammung beruhende Verbindung mehrerer Personen (also z. B. nicht Ehegatten). V. in gerader Linie liegt vor bei Personen, die voneinander abstammen (z. B. Großvater, Vater, Sohn; auf die Ehelichkeit kommt es nicht an), V. in der Seitenlinie bei Personen, die von derselben dritten Person abstammen (z. B. Geschwister, Vettern u. a.). Der Grad der V. bestimmt sich dabei nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 I BGB). So sind z. B. Vater und Sohn in gerader Linie im 1. Grad, Geschwister in der Seitenlinie im 2. Grad und Onkel und Neffe in der Seitenlinie im 3. Grad verwandt. Darüber hinaus kennt das BGB (§§ 1741ff.) auch eine V. im Rechtssinne, nämlich bei Annahme als Kind (Adoption). Für Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gelten insoweit keine Besonderheiten mehr.

Besondere Bedeutung hat die V. für die Unterhaltspflicht unter Verwandten sowie im Erbrecht (gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil), ferner für die Eheschließung (Eheverbote), für die Berufung zum Vormund, im Strafrecht (strafbare Handlungen gegenüber Verwandten sind oft straffrei oder werden milder beurteilt) sowie im Prozessrecht (Ausschließung eines Richters oder Urkundsbeamten, Zeugnisverweigerungsrecht, bei dem es insbes. auf den Grad der V. ankommt, u. a.). S. a. Schwägerschaft, Abkömmlinge.




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