Eheverbot

Nicht heiraten dürfen:
* Jugendliche unter 16 Jahren,
* Personen, die bereits eine gültige Ehe geschlossen haben bzw. deren bisherige Ehe noch nicht aufgelöst oder noch nicht für nichtig erklärt wurde,
* geschäftsunfähige Menschen, z. B. Geistesgestörte,
* in gerader Linie Verwandte und Geschwister. Das Gesetz sieht zudem vor, dass bei einem bestehenden Adoptionsverhältnis nicht geheiratet werden soll.

gesetzliches Hindernis für die Eheschliessung. E. besteht für Ehen 1) zwischen Verwandten gerader Linie (Grosseltern, Eltern, Kindern), 2) zwischen Geschwistern und halbbürtigen Geschwistern, 3) bei Doppelehe eines Partners, 4) zwischen Verschwägerten in gerader Linie (Schwägerschaft), etwa zwischen Vater und Stieftochter, 5) bei Geschlechtsgemeinschaft, 6) zwischen einer nach dem Scheidungsurteil wegen Ehebruchs geschiedenen Person und dem Partner des Ehebruchs, 7) für eine Frau innerhalb von zehn Monaten nach Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer früheren Ehe, 8) zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind, solange die Adoption besteht; die trotzdem geschlossene Ehe ist gültig, die Adoption wird aber aufgehoben. - Von den Verboten 4)-7) kann Befreiung erteilt werden. Bei Verstoss gegen l)-3) ist die Ehe unheilbar nichtig. §§ 4 ff. EheG, a. Geistliche Verwandtschaft.

(§§ 1306ff. BGB) ist die Vorschrift, die bei Vorliegen bestimmter Umstände die Eheschließung verbietet. Soweit es trennendes E. ist, begründet es Eheaufhebbarkeit (z.B. Verwandtschaft, Doppelehe). Vom E. der Annahme als Kind kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen (§ 1308 BGB). Dem E. entspricht im Kirchenrecht das Ehehindernis. Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006

Es gibt sogenannte trennende und auf schiebende Eheverbote.
Ein trennendes Eheverbot führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Ehe. Bei einem auf schiebenden Eheverbot wird die Gültigkeit der Ehe nicht beeinträchtigt.
Ein absolutes Eheverbot besteht zwischen Verwandten in gerader Linie, das sind Personen, bei denen die eine von der anderen abstammt, wie Eltern zu ihren Kindern oder Enkelkindern etc. Dabei kommt es nicht auf die eheliche oder nichteheliche Geburt an. Gleiches gilt für Geschwister, auch dann, wenn sie nur einen Elternteil gemeinsamhaben. Das gleiche gilt auch, wenn dieses Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt, also durch Adoption zustandegekommen ist, so dass eine Ehe z.B. zwischen dem ehelichen Sohn und der Adoptivtochter nicht möglich ist. Auch im Rahmen der Schwägerschaft besteht zunächst ein grundsätzliches Eheverbot, von dem allerdings das Vormundschaftsgericht eine Befreiung erteilen kann. Schwägerschaft im Sinne des Ehegesetzes ist wesentlich umfangreicher als im sonstigen Sprachgebrauch. Nach der gesetzlichen Vorschrift sind alle Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Diese gesetzliche Definition der Schwägerschaft hört auch dann nicht auf, wenn die Ehe, welche die Schwägerschaft begründet hat, aufgelöst wurde. Schwägerschaft besteht somit mit den Schwiegereltern, den Kindern des anderen Ehegatten und mit dessen Geschwistern. Der Stiefvater darf somit seine Stieftochter nicht heiraten, es sei denn, das Vormundschaftsgericht erteilt eine Befreiung von diesem Eheverbot.
Ein weiteres Eheverbot besteht für Personen, die schon verheiratet sind. Ein Verstoss gegen ein Eheverbot führt zur Ehenichtigkeit.

Hindernisse für eine Eheschließung. Bei trotzdem geschlossenen Ehen führen die trennenden E. (z.B. nahe Verwandtschaft, Doppelehe) zur Ehenichtigkeit, während die aufschiebende E. (z.B. Fehlen des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer) für den Bestand der Ehe ohne Bedeutung sind.

werden abschließend in den §§1306-1308 BGB geregelt. Eine Doppelehe (zumindest eine Person ist zurzeit noch verheiratet) ist danach nicht erlaubt; des Weiteren darf die Ehe nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Ist die Verwandtschaft durch Adoption begründet worden, soll die Ehe nicht geschlossen werden. Allerdings sind insoweit Befreiungsmöglichkeiten nach § 1308 BGB gegeben, wenn nicht ein anderes Eheverbot eingreift. Das Eheverbot der Schwägerschaft wurde aufgehoben.

Während es im Kirchenrecht zahlreiche Ehehindernisse gibt, kennt das staatliche Recht nur noch eine beschränkte, abschließend aufgezählte Anzahl von E. Eine Ehe darf demnach nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht (§ 1306 BGB). Dieses E. der Doppelehe besteht so lange, als die erste Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht durch Tod, Eheaufhebung oder Ehescheidung rechtskräftig beseitigt ist. Eine Ehe darf ferner nicht zwischen Verwandten in gerader Linie (Verwandtschaft), auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis inzwischen durch Adoption erloschen ist, sowie zwischen (auch Halb-)Geschwistern eingegangen werden (§ 1307 BGB). Eine Ehe soll auch nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kind (und seinen Abkömmlingen) einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange die Adoption besteht (über die Folgen eines Verstoßes s. dort 1d); das Familiengericht kann auf Antrag von diesem E. unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilen (§ 1308 BGB). Weitere E. bestehen nicht (mehr); insbes. kann wegen Schwägerschaft, erst kurz zuvor aufgelöster anderweitiger Ehe (Wartezeit), verschiedener Staatsangehörigkeit, großen Altersunterschieds, fehlender Zeugungsfähigkeit od. dgl. die Trauung nicht verweigert werden.

Eine entgegen dem E. der Doppelehe oder der Verwandtschaft geschlossene Ehe unterliegt grdsätzl. der Eheaufhebung (§ 1314 I BGB). Eine Aufhebung der Ehe ist allerdings ausgeschlossen, wenn vor Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe bereits ausgesprochen war und dieser Auspruch erst nach Eingehung der neuen Ehe rechtskräftig wird (§ 1315 II BGB).




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