Handelsmündigkeit

die durch Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einem beschränkt Geschäftsfähigen (Geschäftsfähigkeit) erteilte Befugnis, ein eigenes Erwerbsgeschäft selbständig zu führen, § 112 BGB. Sie bezieht sich i.d.R. auf alle Rechtsgeschäfte, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (ausser z.B. Grundstücksverkäufe, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).

(§112 BGB) ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt. Sie ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum Betrieb des Erwerbsgeschäfts ermächtigt. Sie geht mit der Volljährigkeit in der allgemeinen Geschäftsfähigkeit auf.

Geschäftsfähigkeit.




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