Testierfähigkeit

die Fähigkeit, ein wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Besitzt grds. jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht entmündigt ist und nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Minderjährige (über 16 Jahre) bedürfen zur Testamtentserrichtung nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, können aber kein eigenhändiges Testament errichten, sondern nur ein öffentliches durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift an einen Notar.

(§ 2229 BGB) ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist die erbrechtliche Ausprägung der Geschäftsfähigkeit. Die T. steht grds. jeder Person zu, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 I BGB) und nicht wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung bei der Errichtung des Testaments nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen (§ 2229 IV BGB).

ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten. Testierfähig ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Minderjährige über 16 Jahre bedarf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; er kann ein Testament jedoch nur öffentlich und durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (öffentliches Testament). Ein Entmündigter ist stets testierunfähig; jedoch kann er ein vor seiner Entmündigung wirksam errichtetes Testament widerrufen, § 2253II BGB. Testierunfähig ist ferner, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen
Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB).

ist die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments (§ 2229 BGB). Der Minderjährige ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres testierunfähig. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erlangt er beschränkte Testierfähigkeit; er kann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters letztwillige Verfügungen treffen, jedoch nur in Form eines öffentlichen Testaments, und zwar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift beim Notar (§§ 2233 I, 2232 BGB). Mit Volljährigkeit setzt die volle Testierfähigkeit ein; von diesem Zeitpunkt an ist auch die Errichtung eines privaten Testaments möglich.

(§ 2229 BGB) ist die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Die T. ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit. Sie steht grundsätzlich jedem Menschen zu, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In bestimmten Fällen besteht nur eine beschränkte T. (z. B. § 2247 II BGB). Schreibunfähigen und Sprechunfähigen fehlt nicht in jedem Fall die T. Lit.: Wagner, S., Die Testierfähigkeit im internationalen Privatrecht, 1996

Fähigkeit einer Person, ein wirksames Testament zu errichten. Die Testierfähigkeit ist abweichend von der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) geregelt. Testierfähig sind:
Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 Abs. 1 BGB) ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§2229 Abs. 2 BGB). Um die Beratung des Minderjährigen durch eine Amtsperson sicherzustellen, ist aber nur die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder die Übergabe einer offenen Schrift an den Notar (§ 2233 Abs. 1 BGB) möglich. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments durch einen Minderjährigen scheidet aus (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Volljährige, es sei denn, sie sind wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung zur Zeit der Testamentserrichtung nicht in der Lage, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Vom Bestehen eines Betreuungsverhältnisses (§ 1896 BGB) kann nicht auf die Testierunfähigkeit des Betreuten geschlossen werden, es ist vielmehr zunächst von dessen Testierfähigkeit auszugehen.
Von der Testierfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit, einen Erbvertrag abzuschließen. Erforderlich ist hierfür die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers (§ 2275 Abs. 1 BGB); bei Ehegatten und Verlobten reicht ausnahmsweise beschränkte Geschäftsfähigkeit, wenn sie mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters handeln (§ 2275 Abs. 2, 3 BGB).

Die T. ist, obwohl eine Unterart der allgemeinen Geschäftsfähigkeit, besonders ausgestaltet. Testierunfähig, d. h. unfähig, ein wirksames Testament zu errichten, ist ein Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jeder, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB). Dagegen sind Stumme und Taube, auch wenn sie schreibunkundig oder -unfähig sind, nicht generell von der T. ausgeschlossen; hier muss der Notar (ggfs. mit Unterstützung durch Experten) versuchen, den wahren Willen selbstbestimmungsfähiger Personen festzustellen, sofern nicht eine Verständigung mit ihnen völlig unmöglich ist (vgl. § 2233 II BGB). Minderjährige über 16 Jahre bedürfen zur Testamentserrichtung nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 2229 II BGB), können aber kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 II BGB) und auch öffentlich nur durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift testieren (§ 2233 BGB). Beschränkt, d. h. in bestimmten Formen testierfähig sind ferner Blinde, schreibfähige Stumme und Taubstumme, die nicht die Taubstummensprache beherrschen (§§ 22 ff., 31 BeurkundungsG vom 28. 8. 1969, BGBl. I 1513, m. Änd.). Zur Feststellungslast hins. der T. im Erbscheinsverfahren Beweislast.




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