Miethöhe

Im Mietrecht :

Nach den Vorschriften des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes und des § 291 des Strafgesetzbuches wird der Mieter einigermaßen vor „Wuchermieten" geschützt. Für nicht preisgebundenen Wohnraum (z. B. frei finanzierte Wohnungen) werden die Mieten der Höhe nach bei Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter grundsätzlich frei vereinbart. Wenn jedoch in einem bestimmten Gebiet Wohnungsnot herrscht, wird der Mieter in der Regel keine Möglichkeit haben, mit dem Vermieter eine Miete nach seinen Vorstellungen auszuhandeln.
Der Vermieter darf allerdings nicht unbegrenzt hohe Mieten verlangen. Eine Miete ist wegen Überteuerung möglicherweise unzulässig, falls sie um mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Grenze darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies zur Deckung der laufenden Kosten des Vermieters erforderlich ist.
Die sog. Mietpreisüberhöhung definiert § 5 WiStG wie folgt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen. ...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EUR geahndet werden."
Weitere Stichwörter:
Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Mietzins, Nettomiete, Ortsübliche Vergleichsmiete, Rückforderung

Wohnraummietvertrag (2).




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