Mietgericht

Abteilung des Amtsgerichts, die bei Mietstreitigkeiten entscheidet. Für Miet- und Räumungsprozesse aller Art über Wohnraum ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bereich sich der Wohnraum befindet. Darüber hinaus ist das Amtsgericht bei Mietstreitigkeiten, bei denen es nicht um Wohnraum geht, nur insoweit zuständig, als es sich um Ansprüche auf Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhaltung der in die Mieträume eingebrachten Sachen handelt; außerdem jedoch auch für alle anderen Mietstreitigkeiten, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter 5 000 DM handelt. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung über Rechtsfragen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum sind die Landgerichte als Berufungsgerichte verpflichtet, vor Erlaß einer von der Rechtsprechung des BGH oder eines OLG abweichenden Entscheidung eine Vorabentscheidung des übergeordneten OLG herbeizuführen, das u.U. den BGH anrufen muß (sog. Rechtsentscheid); gilt gleichfalls bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden sind.

ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung (Räumungsklage), wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum aufgrund der sog. Sozialklausel (Soziales Mietrecht) und wegen des Vermieterpfandrechts, örtlich ausschliesslich zuständig ist bei Wohnraum dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen das Urteil des M.s ist Berufung zum Landgericht gegeben. Will dieses bei der Auslegung der Sozialklausel von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so muss es die Sache dem Oberlandesgericht und dieses gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof vorlegen, damit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist.

(§ 23 Nr. 2 a GVG) ist die für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis ü- ber Wohnraum zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Lit.: Beierlein u. a., Der Mietprozess, 2006

Das M., eine Abteilung des Amtsgerichts, ist ausschließlich zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietvertrag oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses (§ 23 Nr. 2 a GVG). Örtlich ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29 a ZPO).




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