Strafgesetzbuch

Gesetz, das die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts sowie die wichtigsten Straftatbestände enthält.

StGB vom 15. 5.1871, gilt in der BRD (3. G zur Reform des Strafrechts). Ausserdem wurde bereits das 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts verkündet, das den Allgem. Teil des StGB neu gestaltet hat. 1) Der Erste Teil, sog. Allgem. Teil (Einteilung der Straftaten, Vorschriften über Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung, Teilnahme, Versuch, Strafantrag, Tateinheit, Tatmehrheit) ist auch auf Taten anwendbar, deren Bestrafung nicht im StGB, sondern in strafrechtlichen Nebengesetzen bestimmt ist. -2) Der Zweite Teil enthält die einzelnen Delikte; 29 Abschnitte (z.B. Körperverletzung, Diebstahl und Unterschlagung). - Das StGB soll seit Jahrzehnten geändert werden, die Strafrechtsreform ist aber über kleinere Änderungen noch nicht hinausgenommen. - In der DDR gilt das StGB. Inhalt (fast 400 Paragraphen).

Strafrecht.

(StGB) ist das die wesentlichen Materien des Strafrechts regelnde Gesetz (Gesetzbuch) vom 15. 5. 1871. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil, in dem die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen der Straftat festgelegt sind, und in einen besonderen Teil (§§ 80ff. StGB). Dieser teilt die einzelnen besonderen Straftatbestände in 28 Abschnitte (z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, gegen die persönliche Freiheit u. a.). Lit.: Strafgesetzbuch, 42. A. 2006; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. A. 2006; Tröndle, H./Fischer, T., Strafgesetzbuch, 54. A. 2007; Leipziger Kommentar, 12. A. 2006ff.; Erhs, G./Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze (Lbl.), 159. A. 2005; Joecks, W., Studienkommentar StGB, 6. A. 2005; Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch (Lbl.), 2002; Kindhäuser, U., Strafgesetzbuch, 2. A. 2005; Münchener Kommentar Strafgesetzbuch, Bd. 1 ff. 2003; Lackner, K./Kühl, K., Strafgesetzbuch, 26. A. 2007

aufgrund der Neubekanntmachung vom 13.11. 1998 in der seit dem 1.1. 1999 geltenden Fassung; geht auf das StGB für das Deutsche Reich v. 15. 5. 1871 zurück.
Das erste Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich war die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 (constitutio criminalis carolina). Aufgrund der politischen Zersplitterung Deutschlands galten jedoch vorrangig zahlreiche Partikulargesetze. Hervorzuheben sind das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813, das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870, auf dem das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 aufbaute.
Zahlreiche Reformentwürfe zur Zeit des Deutschen Reichs, der Weimarer Republik und der NS-Zeit sind nicht Gesetz geworden. Änderungen aus der NS-Zeit sind z. T. durch das Kontrollratsgesetz Nr.1 v. 20.9. 1945 wieder aufgehoben worden.
Ab 1954 gab es erneute Reformbemühungen; verschiedene Reformentwürfe (1958, 1960, 1962) wurden nicht Gesetz; seit 1969 jedoch sind insg. sechs Strafrechtsreformgesetze und zahlreiche Änderungsgesetze in Kraft getreten. Die wichtigsten davon sind das 2. StRG und das EGStGB, in Kraft seit 1.1. 1975, durch die ein neuer Allgemeiner Teil geschaffen und die Anpassung des Besonderen Teils an die Neuregelung vorgenommen wurde.

1. Die wesentlichen Rechtssätze des Strafrechts sind in allen Staaten meist in einem Strafgesetzbuch (StGB) zusammengefasst. Dieses umfasst Grundbestimmungen, die i. d. R. in einem Allgemeinen Teil enthalten sind (z. B. über Geltungsbereich, Strafen, Versuch, Teilnahme - d. i. Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe -, Verjährung usw.), während die einzelnen Straftatbestände (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.) einem Besonderen Teil zugewiesen sind. Weitere Straftatbestände enthalten die sog. strafrechtlichen Nebengesetze (Strafrecht 1 b), d. h. Gesetze, die ein anderes Rechtsgebiet unter Einbeziehung der hierauf bezüglichen Strafbestimmungen regeln; ihre Anwendung untersteht ebenfalls dem Allgemeinen Teil des StGB, soweit nicht Sondervorschriften gelten. In der BRep. gilt das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. 5. 1871. Seine Vorläufer waren das preuß. Strafgesetzbuch von 1851, das durch den französ. Code pénal beeinflusst war, und das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. 5. 1870. Das StGB von 1871 hat zahlreiche Änderungen erfahren, und zwar seit Gründung der BRep. besonders durch die 39 Strafrechtsänderungsgesetze, die 6 Strafrechtsreformgesetze und vor allem durch das EGStGB vom 2. 3. 1974, ferner durch eine Reihe anderer Gesetze. Das StGB gilt jetzt i. d. F. vom 13. 11. 1998 (BGBl. I 3322). Eine wichtige Ergänzung bilden das JugendgerichtsG, das OrdnungswidrigkeitenG und das WehrstrafG, die u. a. Sondervorschriften zum Allgemeinen Teil des StGB enthalten. Durch das Völkerstrafgesetzbuch v. 26. 6. 2002 (BGBl. I 2254) wurden vor allem die Straftatbestände des Römischen Statuts (s. 2) in das deutsche Strafrecht aufgenommen. Zur Strafrechtsreform Strafrecht (2), Gebiet ehem. DDR Strafrecht (3).

2. Ein Internationales S. enthält das Römische Statut v. 17. 7. 1998 des Internationalen Strafgerichtshofs (G v. 4. 12. 2000, BGBl. II 1393), das allerdings von den USA nicht ratifiziert wurde. Es sieht als Straftatbestände Aggression (Angriffskrieg), Völkermord, Kriegsverbrechen und Menschlichkeitsverbrechen vor. Die USA haben eigene Regeln geschaffen und bilaterale Verträge geschlossen, um ihre Staatsbürger dem Zugriff des Internationalen Strafgerichtshofs zu entziehen.




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