Realvertrag

(Realkontrakt). 1) Germanisches Recht: Der R. ist die älteste Form des Schuldvertrages. Er ging von dem Grundgedanken aus, dass der Sachempfang verpflichtet. Wer eine Sachleistung in Empfang nahm, war nach dem Entgeltlichkeitsprinzip des germ. Rechts verpflichtet, auch seinerseits eine Sachleistung zu erbringen. Ein formloser Vertrag erhielt durch die Zahlung einer Arrha die bindende Kraft eines R.s. Gegensatz: Formalvertrag. - 2) BGB: Während die meisten Verträge Konsensualverträge (Konsensualkontrakt) sind, kennt das BGB nur eine Form des R.s, nämlich beim Darlehen. Hier muss zu der Willenseinigung noch das reale Moment des Empfangs der vom Darleiher gegebenen Sachen hinzukommen, um die Rückgabeverpflichtung des Darlehensempfängers zu begründen.

ist (im römischen Recht) der durch Hingabe einer Sache entstehende Vertrag (z. B. Darlehen, Leihe, Verwahrung, Pfand). Solange die Hingabe nicht erfolgt ist, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob das Bürgerliche Gesetzbuch (noch) einen R. kennt, ist zweifelhaft. Lit.: Adler, K., Realcontract und Vorvertrag, 1892; Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005

Vertrag (4).




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