Anknüpfungspunkt

(Anknüpfungsmoment, Anknüpfungsmerkmal): Derjenige Begriff einer Kollisionsnorm, der zur anzuwendenden Rechtsordnung führt. Durch den Anknüpfungspunkt wird die Verbindung zwischen Anknüpfungsgegenstand und anwendbarem Recht hergestellt.
In Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers der Anknüpfungspunkt.
Die häufigsten Anknüpfungspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der Sitz der juristischen Person (Sitztheorie), der Ort der belegenen Sache lex rei sitae), der Handlungsort, der Tatort lex loci delicti commissi) und der Parteiwille Rechtswahl).




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