Handlungsort

ist der Ort, an dem der Schuldner die zur Erfüllung nötige Handlung vornehmen muss. Er ist zu unterscheiden vom Erfolgsort. Er bestimmt sich nach § 269 BGB.

Anknüpfungspunkt, nach dem das Recht des Ortes maßgeblich ist, an dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde. In Deutschland hat diese Anknüpfung an den Handlungsort nur noch geringe Bedeutung. Sie ist erhalten geblieben bei der Form von Rechtsgeschäften, an die gem. Art. 11 EGBGB selbstständig anzuknüpfen ist.




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