Einzelhandel

Im Arbeitsrecht :

ist der Verkauf von Waren an Endverbraucher. Die Tarifverträge für den E. sind vielfach infolge -Allgemeinverbindlicherklärung ohne Tarifbindung der Parteien anwendbar. Dem AN ist vielfach das Recht eingeräumt, — Aufhebungsverträge zu widerrufen (AP 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel = NZA 86, 28).

ist der Teil des Handels, der die Ware dem Verbraucher unmittelbar zuführt. Das Betreiben des Einzelhandels bedurfte bis zu den Entscheidungen BVerfG 19, 330, BVerfG 34, 71 der Erlaubnis (§ 3 EinzelhandelsG). Den Gegensatz zum E. bildet der Großhandel. Lit.: Huber, /., Die Prüfung der Kaufleute im Einzelhandel, 14. A. 2007

betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an Endverbraucher, auch in kleinen Mengen, anbietet (Handel). Zum E. zählt auch die Versendung von Waren, die im Internet (E-Commerce), nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellt sind (Versandhandel, Fernabsatzvertrag, Teleshopping, Reisegewerbe). Zum E. mit Arzneimitteln s. a. Internetapotheken.




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