Versandhandel

Wie von Warenhäusern werden auch im Versandhandel allgemeine Geschäftsbedingungen angewendet, die im Katalog ausgedruckt sein müssen. Sie dürfen u. a. keine Klauseln enthalten, durch die der Kunde unverhältnismäßig lang an seine Bestellung gebunden bleibt, wenn die verlangte Ware nicht vorrätig ist.
Abzahlungsgeschäfte im Versandhandel
Im Zuge des Katalogversandhandels kommen häufig Abzahlungsgeschäfte zustande, bei denen der Besteller Teilzahlungen zu leisten hat. Auch für derartige Rechtsgeschäfte gilt grundsätzlich das Verbraucherkreditgesetz, das allerdings für diesen speziellen Fall einige Sonderregelungen enthält, die die Geschäftsabwicklung vereinfachen sollen.
So gelten beim Vertragsabschluss im Bereich des Versandhandels nicht die formellen Anforderungen bezüglich der Schriftform, sondern es ist auch ein telefonischer Abschluss des Abzahlungsgeschäftes möglich.
Darüber hinaus kann das dem Kunden nach dem Verbraucherkreditgesetz zustehende Widerrufsrecht von einer Woche entfallen, wenn dem Verbraucher ein uneingeschränktes Rückgaberecht für mindestens eine Woche nach Erhalt der Ware eingeräumt wird. Der Kunde kann dieses Recht ausüben, indem er die Ware zurücksendet oder schriftlich verlangt, dass sie wieder abgeholt wird.

Als weitere Sonderregelung für den Versandhandel müssen nur im Katalog Barzahlungspreis, Teilzahlungspreis, effektiver Jahreszins, Kosten einer eventuellen Versicherung sowie Zahlung und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sein; ein gesonderter schriftlicher Vertrag bezüglich dieser Angaben braucht nicht geschlossen zu werden.

Siehe auch Abzahlungsgeschäft

(Versandgeschäft): Handelsrecht: Organisationsform des Einzelhandels, durch die ein weiträumiger Kundenkreis durch Zusendung von Katalogen und Prospekten geworben und bedient werden kann. Auftragserteilung und Warenübergabe erfolgen auf dem Postwege zumeist gegen Nachnahme.
Umsatzsteuer: Lieferschwelle.

Einzelhandel, Fernabsatzvertrag, Binnenmarkt, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern.




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