Lieferschwelle

Tatbestandsmerkmal der Sondervorschrift § 3 c UStG, welche den Ort der Lieferung in besonderen Fällen regelt.
Liefert ein inländischer Unternehmer einen Gegenstand an einen privaten Endverbraucher aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, würde die Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG dort als ausgeführt gelten, wo
die Lieferung beginnt. Ort der Lieferung wäre damit
im Inland. Da die Lieferung weder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (Lieferung in Gemeinschaftsgebiet, nicht Drittlandsgebiet) noch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Abnehmer ist Endverbraucher, kein Unternehmer) darstellt, wäre die Lieferung der inländischen Umsatzsteuer zu unterwerfen (Ursprungslandprinzip).
Abweichend davon wird der Ort der Lieferung über § 3 Abs. 5 a i. V m. § 3 c UStG in das Gebiet des Mitgliedstaates verlagert, in dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungslandprinzip), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
— der Gegenstand (kein neues Fahrzeug) wird durch den Lieferer (nicht durch den Abnehmer) befördert oder versendet,
— der Gegenstand gelangt aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates,
— der Abnehmer erfüllt den Tatbestand des § 3 c Abs. 2 Nr.1 oder Nr.2 UStG (z. B. Endverbraucher oder Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen bezieht) und
— der liefernde Unternehmer überschreitet mit seinen Lieferungen an den o. g. Abnehmerkreis (im vorangegangen Jahr oder im laufenden Kalenderjahr) die Lieferschwelle des jeweiligen EG-Staates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
Berechnungsgrundlage für die Lieferschwelle ist der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung in der Bundesrepublik beträgt die Lieferschwelle 100000 €. Ohne die Sondervorschrift des §3 c UStG käme es zu Wettbewerbsverzerrungen und Verschiebungen des Steueraufkommens, denn ein in einem niedrig besteuernden EU-Staat ansässiger Versandhändler könnte seine Konkurrenten aus anderen höher besteuernden EU-Staaten ständig mit den Verkaufspreisen unterbieten.
Damit die Ortsverlagerung nach § 3 c UStG nur in solchen Fällen Anwendung findet, in denen grenzüberschreitende Lieferungen im hohen Maße vorkommen (z.B. beim Versandhandel), ist das Überschreiten der Lieferschwelle Tatbestandsvoraussetzung.

Binnenmarkt, Umsatzsteuer (2 e).




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