Lieferung

, Umsatzsteuer: ist ebenso wie die sonstige Leistung ein Unterfall der Leistung.
Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.
Dabei müssen die Beteiligten übereinstimmend wollen, dass die wirtschaftliche Substanz eines Gegenstandes endgültig vom Leistenden auf den Leistungsempfinger übergeht. Die Geschäftsfähigkeit des Abnehmers ist dabei nicht erforderlich.
Gegenstände i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen gern. § 90 BGB, Tiere gem. §90 a BGB), Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden, z.B. elektrischer
Strom, Wärme, Wasserkraft, Firmenwert (Geschäfts-,
Praxiswert) und Kundenstamm. Rechte sind keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können; die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar.
Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich des § 3 c UStG (grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes, Lieferschwelle), des § 3 e UStG (Lieferungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeugs, in der Eisenbahn) und des §3 g UStG (Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität) nach den Absätzen 6-8 des § 3 UStG.
Bei Beförderungslieferungen oder Versendungslieferungen gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 UStG).
§ 3 Abs. 8 UStG betrifft grenzüberschreitende Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (Einfuhrumsatzsteuer).
Sonderformen der Lieferung:
Kommissionsgeschäft (§3 Abs. 3 UStG): Im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
— Reihengeschäft
Sicherungsübereignung: Erst die Verwertung des Gegenstandes durch den Sicherungsnehmer führt zu einer Lieferung durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer. Zudem liefert der Sicherungsnehmer an den Erwerber.
Zwangsvollstreckung: Die Veräußerung oder Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher ist eine Lieferung des Zwangsvollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber.
Die Differenzierung zwischen Lieferung (§3 Abs. 1 UStG) und sonstiger Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) hat in erster Linie Bedeutung für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Die Bestimmung des Leistungsortes ist wiederum notwendig, um zu ermitteln, ob eine Leistung im Inland ausgeführt wird und damit gern. § 1 Abs. 1 UStG grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.

Umsatzsteuer (3, 4).




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