Leistungsort

Erfüllungsort.

ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Maßgebend ist primär die Parteivereinbarung, an zweiter Stelle die Natur des Schuldverhältnisses, schließlich die von § 269 I BGB getroffene Regelung: L. ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners. Nur wenn der Schuldner am L. handelt, kann er den Gläubiger in Annahmeverzug setzen, selbst dem Schuldnerverzug entgehen und bei Gattungsschulden die Konkretisierung herbeiführen. Zu unterscheiden ist der L. vom Erfolgsort, an dem der mit der Leistung bezweckte Erfolg eintritt. Bei der Hol- und Schickschuld ist L. der Wohnort des Schuldners, bei der Bringschuld der des Gläubigers.

Prozessual begründet der Erfüllungsort einen besonderen Gerichtsstand, § 29 ZPO. Zu einer wirksamen Vereinbarung des Gerichtsstandes sind aber nur die in § 29 II ZPO genannten Personen fähig.

(Erfüllungsort) ist, entgegen häufiger Meinung, nicht der Ort, an welchem bei Erfüllung eines Vertrages (z.B. Kaufvertrages) der Leistungserfolg eintritt, sondern an welchem der Schuldner die zeitlich letzte Leistungshandlung vorzunehmen hat. § 269 BGB. Bes. deutlich wird dies beim Versendungskauf: Mit der Absendung der Ware hat der Verkäufer alles getan, zu was er nach dem Kaufvertrag verpflichtet war. L. ist also sein Wohnort (Geschäfts-, Niederlassungsort). Dagegen ist seine Verpflichtung erst erfüllt, wenn der Käufer Eigentümer der Ware geworden, wenn diese also bei ihm angekommen ist. Vgl. weiter Hol-, Bring- und Schickschuld.

(§ 269 BGB) (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat. Dies ist die Leistungsstelle, an welcher der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, wobei sich bei Holschuld und Bringschuld der L. (Leistungshandlungsort) mit dem Erfolgsort (Leistungserfolgsort) deckt. Der L. bestimmt sich gemäß § 269 BGB nach zwingendem Gesetz, dann nach der Parteivereinbarung, dann nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. Im Zweifel ist L. der Wohnsitz des Schuldners (anders bei Geldschulden § 270 BGB). Bedeutsam ist der L. für den Annahmeverzug, das Zurückbehaltungsrecht, die Konkretisierung, den Gefahrübergang und den Verzug. Lit.: Schack, H., Der Erfüllungsort, 1985; Döhmel, D., Der Leistungsort, 1997

Ort, an dem der Schuldner die aus einem Schuldverhältnis geschuldete abschließende Leistungshandlung vorzunehmen hat.
Das Gesetz bezeichnet den Leistungsort gelegentlich auch als Erfüllungsort (vgl. §§447 Abs. 1, 448 Abs. 1, 644 Abs.2 BGB, §§ 29,1005 ZPO).
Er ist vom Erfolgsort, an dem der Erfolg der geschuldeten Leistung eintritt, zu unterscheiden, kann aber mit ihm identisch sein. Hiernach können drei Fallkonstellationen unterschieden werden:
Holschuld, bei der der Schuldner als abschließende Leistungshandlung die Bereitstellung des Leistungsgegenstandes und die Bereitschaft zur Übergabe an Gläubiger an einem Ort schuldet, an dem sich der Gläubiger annahmebereit einzufinden hat. Leistungs- und Erfolgsort liegen damit gemeinsam beim Schuldner.
Bringschuld, bei der der Schuldner die Vornahme der Leistungshandlung beim Gläubiger bis zum Eintritt des Leistungserfolgs schuldet. Leistungs- und Erfolgsort liegen gemeinsam beim Gläubiger.
Schickschuld, bei der der Schuldner die bei sich vorzunehmende Übermittlung oder Versendung des Leistungsgegenstandes an einen anderen Ort schuldet (vgl. z. B. den Versendungskauf, § 447 BGB; auch die Geldschuld ist regelmäßig eine gern. § 270 Abs. 1, 3 BGB qualifizierte — Schick-schuld, § 270 Abs. 1, 2 BGB). Der Leistungsort liegt dann beim Schuldner, während der Erfolgsort am Empfangsort (z. B. beim Gläubiger) liegt.
Wo der Leistungsort ist, richtet sich (soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen, vgl. z. B. §§261 Abs. 1, 697, 811 Abs. 1 BGB) in erster Linie nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung und ist ein bestimmter Leistungsort auch nicht aus den Umständen (insbes. der Natur des Schuldverhältnisses, vgl. aber auch § 269 Abs. 3 BGB) zu entnehmen, ist (unveränderlicher) Leistungsort der Wohnsitz (bzw. — bei im Gewerbebetrieb des Schuldners entstandenen Verbindlichkeiten — der Ort der gewerblichen Niederlassung, § 269 Abs. 2 BGB) des Schuldners der jeweiligen Leistung (§ 269 Abs. 1 BGB) zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses. Der Leistungsort ist grundsätzlich für jede (Haupt-) Verpflichtung und jede Partei des Schuldverhältnisses gesondert zu ermitteln, ausnahmsweise kann aber den Umständen ein gemeinsamer Leistungsort zu entnehmen sein.
Der Leistungsort ist von Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung (auch als Voraussetzung des Annahineverzugs). Mit abschließender Erbringung der geschuldeten Leistungshandlungen am Leistungsort geht regelmäßig die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über, der Schuldner muss also im Falle des Untergangs des Leistungsgegenstandes vor Eintritt des Leistungserfolgs nicht erneut leisten (vgl. § 275 Abs.. 1 BGB und-zur Gattungsschuld - §§ 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB, Konkretisierung; abweichend regelt §270 Abs. 1 BGB die Leistungsgefahr für die Geldschuld). U. U. kann bei einem gegenseitigen Vertrag auch die Preisgefahr bereits auf den Gläubiger übergehen,
d. 11., der Schuldner behält seinen Anspruch auf die Gegenleistung trotz Untergangs der Sache (so nach § 447 Abs. 1 BGB für den Versendungskauf und § 326 Abs. 2 BGB bei bestehendem Annahmeverzug). Am Leistungsort ist ein besonderer (Wahl-) Gerichtsstand für die gerichtliche Geltendmachung der Leistung begründet (129 ZPO).

ist der Ort, an dem in einem Schuldverhältnis die Leistung zu erfolgen hat (oftmals auch Erfüllungsort, Zahlungsort oder Schuldort genannt). Die Bestimmung des L. unterliegt in erster Linie der Vereinbarung der Parteien. Ist ein Ort für die Leistungshandlung (der Leistungserfolg kann auch anderswo eintreten, s. u.) weder bestimmt - z. B. auch stillschweigend, nicht aber einseitig auf Rechnung - noch aus den Umständen, insbes. aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so ist an dem Ort zu leisten, an dem der Schuldner z. Z. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 269 BGB). Die Schulden sind daher grundsätzlich Holschulden (vom Gläubiger beim Schuldner abzuholen); Bringschulden (Leistung am Wohnsitz des Gläubigers) nur bei besonderer Vereinbarung, die nicht bereits darin liegt, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat (§ 269 III BGB; s. die Klauseln cif, fob, frachtfrei). L. und Erfolgsort können auseinanderfallen; dies ist bei den sog. Schickschulden der Fall. Hier bleibt der L. am Wohnsitz des Schuldners unverändert; dieser ist jedoch verpflichtet, die Versendung der Ware an den Gläubiger vorzunehmen (insbes. beim Versendungskauf). Eine Schickschuld ist i. d. R. die Geldschuld; Geld hat der Schuldner regelmäßig auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, ohne dass hierdurch der L. geändert würde (§ 270 BGB; Anweisung, Überweisung). Ob Bring- oder Schickschuld vorliegt, entscheiden die Umstände; Warenschulden im Handelsverkehr sind regelmäßig Schickschulden, während bei Einzelbestellungen von Nichtkaufleuten (z. B. Kohlenlieferung) oftmals eine Bringschuld und damit eine Änderung des L. angenommen werden kann. Als L. gilt bei Versendung innerhalb eines Ortes - sog. Platzgeschäft - die Leistungsadresse (Wohnung, Geschäftslokal). Der L. ist für das internationale Privatrecht (Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bei internationalen Rechtsgeschäften) sowie für den Gerichtsstand des § 29 ZPO („wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist“) von Bedeutung; über die Grenzen einer zulässigen vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung Zuständigkeitsvereinbarung. Leistet der Schuldner nicht am L., so gerät er in Schuldnerverzug. Zum Gefahrübergang beim Versendungskauf s. dort. Zum L. bei der Umsatzsteuer s. dort (4).




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