Erfüllungsort

Leistungen müssen nicht immer an dem Ort erbracht werden, an dem der Vertrag geschlossen wurde oder an dem derjenige wohnt, der die Leistung haben will. Bestellt man Waren aufgrund eines Katalogs, dann will man auch in den meisten Fällen, dass die Leistung nur dann als bewirkt angesehen wird, wenn sie in der Wohnung des Bestellers abgeliefert wird. Ist Entsprechendes vereinbart, dann ist Erfüllungsort auch erst die Wohnung des Bestellers. Das kann grosse wirtschaftliche Bedeutung haben, weil es gar nicht so selten vorkommt, dass zwischen dem Absenden einer Ware und deren Ankunft am Bestimmungsort diese beschädigt oder zerstört werden kann. Es muss dann feststehen, ob sich der Besteller noch einmal an den Verkäufer wenden und von ihm die Übersendung einer nicht beschädigten oder zerstörten Ware verlangen kann oder ob der Verkäufer sagen kann: »Als die Ware mein Haus verlassen hat, war sie in Ordnung, was danach damit geschehen ist, interessiert mich nicht«. Um hier Festlegungen treffen zu können, ist die Bestimmung und genaue Feststellung des Erfüllungsortes von grosser Bedeutung. Ist keine vertragliche Vereinbarung getroffen, dann unterscheiden Gesetz und Rechtsprechung danach, ob es sich um eine sogenannte Bring-, Schick- oder Holschuld handelt.

Ort, an dem ein Schuldner seine Schuld erfüllen muß. Der Erfüllungsort bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Wenn es an solchen fehlt, kann er sich aus den Umständen ergeben (zum Beispiel muß ein Arbeitnehmer seine Arbeitsverpflichtung im Betrieb seines Arbeitgebers erfüllen, ohne daß dies ausdrücklich vereinbart werden müßte). Ergibt sich auch aus den Umständen nichts, so ist der Wohnsitz oder das Geschäft des Schuldners Erfüllungsort (Holschuld, weil der Gläubiger zum Schuldner kommen muß, um sich die geschuldete Leistung abzuholen, § 269 BGB). Muß der Schuldner hingegen zum Gläubiger kommen und dort leisten, spricht man von einer Bringschuld. Muß der Schuldner dem Gläubiger etwas übersenden, spricht man von einer Schickschuld (zum Beispiel Geld). Der Erfüllungsort ist auch maßgeblich für den Gerichtsstand. Bei Verträgen, bei denen beide Parteien etwas schulden, zum Beispiel bei einem Kaufvertrag, kann es zwei verschiedene Erfüllungsorte geben.

Siehe auch: Leistungsort

Leistungsort.

Im Sozialrecht:

Erfüllungsort ist der Ort, an dem eine Sozialleistung zu erbringen ist. Bei Sach- und Dienstleistungen wird der Erfüllungsort in den besonderen Teilen des SGB festgelegt bzw. er ergibt sich aus der Natur der Sache. Geldleistungen sind auf ein inländisches Bankkonto des Leistungsberechtigten zu überweisen oder an seinen Wohnsitz zu übermitteln (§47 SGB I), soweit in den besonderen Teilen keine abweichende Regelung getroffen ist (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II).

Im Arbeitsrecht:

Nach § 269 BGB ist E. einer Leistung der Wohn-o. Betriebsort des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist. Aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergibt sich, dass bei der Bestimmung des E. nicht auf die jeweils streitige Leistungspflicht der Vertragspartner, sondern allein auf das Arbeitsverhältnis als solches abzustellen ist. Für alle sich aus diesem ergebenden Leistungen muss ein einheitlicher E. im Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Dieser ist der Beschäftigungsort o. im öffentl. Dienst die Beschäftigungsdienststelle. Bei einem für einen grösseren Bezirk eingestellten Reisenden dessen Wohnsitz (AP 1 zu Art. 5 Brüsseler Übereinkommen = DB 87, 1742).

(Handlungsort, Leistungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Den Gegensatz bildet der Erfolgsort. E. und Erfolgsort fallen bei der Schickschuld auseinander. Europarechtlich muss im Vorlage verfahren letztlich der Europäische Gerichtshof den E. bestimmen. Dafür lässt er das Recht maßgeblich sein, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist. Lit.: Schack, H., Der Erfüllungsort, 1985; Valloni, L., Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, 1998; Hackenberg, U., Der Erfüllungsort von Leistungspflichten, 2000

gelegentlich im Gesetz (vgl. etwa §§447 Abs. 1, 448 Abs. 1, 644 Abs. 2 BGB, §§ 29,1005 ZPO) verwendeter Begriff für den Leistungsort. Bei Verwendung in Verträgen ist die Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln; regelmäßig wird aber auch dann der Leistungsort gemeint sein.

Leistungsort.




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