Genossenschaftsregister

Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem jede Genossenschaft ein eigenes Registerblatt erhält. Jedermann kann gebührenfrei Einsicht nehmen. Eingetragen werden: Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft, die Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnis, die Haftsumme sowie die Höchstzahl der Geschäftsanteile, die ein einzelnes Mitglied haben kann. Änderungen des Statuts der Genossenschaft werden erst mit der Eintragung in das G. wirksam. Ausser dem G. wird ein Verzeichnis über die Mitglieder der Genossenschaft geführt (Genossenliste), Eintragungen in das G. und die Genossenliste sind gebührenfrei. Einrichtung und Führung des G.s richtet sich nach der Genossenschaftsregisterverordnung.

ist das vom Amtsgericht als Registergericht geführte Register, das der Eintragung der Genossenschaften und ihrer Rechtsverhältnisse dient. Es wird nach ähnlichen Grundsätzen geführt wie das Handelsregister (s. dort Ziff. 1 über elektronischen Betrieb). Das Verfahren in G.sachen ist in §§ 374 ff. FamFG und in der VO über das G. (GenRegVO) i. d. F. v. 16. 10. 2006 (BGBl. I 2268) geregelt.




Vorheriger Fachbegriff: Genossenschaften | Nächster Fachbegriff: Genozid


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen