Kommanditgesellschaft auf Aktien

(KGaA) Eine nur selten vorkommende Abart der Aktiengesellschaft, die auch Elemente des Rechtes der Kommanditgesellschaft enthält. Die KGaA hat mindestens einen Gesellschafter, der den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter, wie bei der gewöhnlichen AG, lediglich mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind und nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Diese Gesellschafter nennt das Gesetz Kommanditaktionäre. Einzelheiten: §§ 278-290 AktG.

Steuerrecht: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Körperschaftsteuerpflicht, Veräußerung des Gewerbebetriebes.

, Abk. KGaA: Gesellschaftsrecht: Mischform mit Elementen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft, geregelt in den §§2781T. AktG. Die Gesellschaft ist wie die Aktiengesellschaft eine juristische Person, unterscheidet sich von dieser jedoch dadurch, dass es neben den Kommanditaktionären mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter gibt, dessen Stellung der eines Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft ähnlich ist. Wegen der persönlichen Haftung des Komplementärs hatte die KGaA als Gesellschaftsform bis vor kurzer Zeit nur geringe praktische Bedeutung. Der BGH hat es allerdings als zulässig angesehen, dass als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA eine GmbH auftritt (BGHZ 134, 392). Die GmbH & Co. KGaA ist eine interessante Gesellschaftsform für mittelständische und familiengeführte Unternehmen.

Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft, die rechtlich als eine besondere Art der Aktiengesellschaft ausgestaltet, aber viel seltener als diese ist. Da mindestens ein Gesellschafter (Komplementär; dies kann aber auch eine GmbH sein, § 279 II AktG) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet, finden Vorschriften über die Kommanditgesellschaft Anwendung, soweit es sich um die Stellung der Komplementäre handelt (§ 278 AktG). Im Übrigen gilt für die KGaA das Gleiche wie bei der AG, soweit nicht die §§ 278-290 AktG etwas anderes bestimmen. Die Komplementäre haben für die Geschäftsführung und Vertretung die gleiche Stellung wie der Vorstand einer AG (§ 283 AktG). Sie können sich aber mit einer Einlage beteiligen oder Aktien erwerben, so dass sie zugleich die Stellung eines Kommanditaktionärs erlangen. Der Aufsichtsrat wird nur von den Kommanditaktionären gewählt; hierbei dürfen die Komplementäre auch dann nicht mitwirken, wenn sie Aktien besitzen (§ 285 I Nr. 1). Der Aufsichtsrat hat die gleichen Befugnisse wie bei der AG; darüber hinaus führt er auch die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus (§ 287). Die Hauptversammlungsbeschlüsse, insbes. der über den Jahresabschluss, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Komplementäre (§§ 285 II, 286 I). Die KGaA wird aus den gleichen Gründen und auf die gleiche Weise aufgelöst wie die KG (§ 289 AktG, §§ 161 II, 131 ff. HGB). Die Liquidation besorgen die Komplementäre und mindestens ein von der Hauptversammlung gewählter Liquidator (§ 290 AktG).




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