Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Handelsgesellschaft, die der offenen Handelsgesellschaft sehr ähnlich ist. Sie unterscheidet sich von dieser nur dadurch, daß es bei ihr zwei Arten von Gesellschaftern gibt: für Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haftende Gesellschafter (Komplementäre) einerseits und die nur mit einer bestimmten Einlage haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) andererseits. Zur Geschäftsführung und Vertretung der KG nach außen sind allein die Komplementäre berechtigt. Die Kommanditisten haben nur Kontrollrechte und können gleichberechtigt mit den komplementären an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen. In neuerer Zeit ist es üblich geworden, die persönliche Haftung der Komplementäre dadurch zu umgehen, daß als Komplementärin der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt (GmbH& Co. KG). Bei solchen Gesellschaften ist oftmals Vorsicht geboten, da für ihre Schulden niemand wirklich einzustehen hat.

(§§ 161 ff. HGB) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei mindestens einem Gesellschafter (Kommanditist) die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt, bei mindestens einem anderen {Komplementär) unbeschränkt ist. Abgesehen von dem Sonderrecht der beschränkt haftenden Gesellschafter gilt für die KG das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§161 II. 105 ff. HGB und subsidiär gem. §§ 161 II; 105 III HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB auch die Vorschriften über die GbR). Die KG ist ebenfalls gemäß §§ 161 II; 124 HGB teilrechtsfähig und wird gem. §161 IL 125 HGB durch die Komplementäre vertreten, denen nach §§ 161 II, 114 HGB auch die Geschäftsführung obliegt.

Die teilhaftenden Kommanditisten hingegen sind gem. §170, 164 HGB weder zur Vertretung noch zur Geschäftsführung berechtigt. Im Falle ihres Todes wird die KG mit den Erben fortgesetzt, §177 HGB, was eine gewisse Unternehmenskontinuität sichern soll.

Zwar haftet der Kommanditist grdls. nur mit seiner Einlage, dies jedoch nur, soweit diese auch wirklich geleistet worden ist. Ansonsten haftet er auch persönlich und unmittelbar, § 171 I HGB. In diesem Zusammenhang sind auch § 172 IV S.1 HGB und § 172 III HGB zu beachten, wonach unter den Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen bzgl. der Herabsetzung der Kommanditeinlage den Gläubigern gegenüber unwirksam sind.

Grund für diese Regelungen ist, daß durch eine Herabsetzung der Einlage die Haftung des Kommanditisten auf diese verminderte Summe beschränkt wäre, so daß die Haftungsstruktur der KG zuungunsten der Gläubiger geschwächt würde.

War die Eintragung der KG ins Handelsregister deklaratorisch, kommt eine persönliche Haftung des Kommanditisten für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten auch dann in Betracht, wenn er dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, § 176 I 1 HGB. Bei konstitutiver Eintragung gilt dies aber nicht. §1761 2 HGB, da dies der Schutzbedürftigkeit von Nichtkaufleuten, die sich freiwillig dem Handelsrecht unterwerfen, widersprechen würde.

Sie ist eine Abart der Offenen Handelsgesellschaft, von der sie sich im wesentlichen in folgenden Punkten unterscheidet: Sie hat einen oder mehrere Gesellschafter, deren Haftung auf den Betrag einer im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Einlage (Haftsumme) beschränkt ist. Diese Gesellschafter heissen Kommanditisten. Die KG muss aber mindestens einen Gesellschafter haben, der den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter oder Komplementär genannt). Der Kommanditist haftet also nicht mehr, wenn er seine Einlage voll erbracht hat. Wird jedoch die Einlage ganz oder teilweise an ihn zurückbezahlt, so lebt seine Haftung in diesem Umfang wieder auf. An der Geschäftsführung sind die Kommanditisten nur beteiligt, wenn ihnen dieses Recht im Gesellschaftsvertrag zugestanden ist. Von der gesetzlichen Vertretung sind sie in jedem
Fall ausgeschlossen, diese obliegt den Komplementären, und zwar jedem allein, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Anders als bei der OHG hat der Tod eines Kommanditisten nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Über die Beteiligung der Kommanditisten am Gewinn oder Verlust vgl. §§ 167, 168 HGB. Entnahmerecht. Die Kommanditisten und ihre Haftsummen werden in das Handelsregister eingetragen, öffentlich bekanntgemacht wird aber nur die Zahl der Kommanditisten. Die Rechtsverhältnisse der KG sind in den §§ 161-177 HGB geregelt. Daneben gelten die Vorschriften über die OHG. Kapitalanteil.




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