| Kommanditaktionärist bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ein Gesellschafter, der an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt ist, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 278 I AktG). Der K. entspricht also dem Aktionär einer Aktiengesellschaft. 
  
   
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