Nachfolgeklausel

ist im Gesellschaftsrecht bei GbR, oHG und KG eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der mit dem Tode eines Gesellschafters sein Erbe bzw. seine Erben automatisch in die Gesellschaft einrücken sollen. Die Mitgliedschaft wird also Gegenstand einer Verfügung von Todes wegen, weswegen kein Abfindungsanspruch entsteht. Durch die N. wird die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft vererblich. Ein automatischer Eintritt in die Gesellschafterstellung ist aber nur bei Kongruenz von erb- und gesellschaftsrechtlicher Lage möglich, also nur dann, wenn der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Nachfolger auch wirklich Erbe ist. Anderenfalls geht die N. ins Leere und kann gem. §140 BGB nur in eine Eintrittsklausel umgedeutet werden.

Eine Bestimmung im Mietvertrag, die dem Mieter das Recht gibt, einen
Nachfolger zu benennen, der in den Mietvertrag eintritt.

Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, dass bei Tod eines Gesellschafters dessen Erbe oder eine andere Person automatisch Gesellschafter werden soll.
Im Fall der erbrechtlichenNachfolgeklausel wird derjenige Gesellschafter, der Erbe des verstorbenen Gesellschafters ist. Da aufgrund der Testierfreiheit der Gesellschafter bis zu seinem Tod seine(n) Erben frei bestimmen kann, tritt für ihn zu seinen Lebzeiten mit dieser Klausel noch keine Bindung ein. Im Gesellschaftsvertrag wird der Gesellschaftsanteil des Betroffenen lediglich vererblich gestellt. Der Erwerb des Anteils, d. h. sein Übergang auf den (die) Erben, vollzieht sich nach Erbrecht. Der Gesellschafter kann also frei darüber entscheiden, wer sein Nachfolger in der Gesellschaft werden soll. Stirbt der Gesellschafter, tritt sein Erbe automatisch, d. h. ohne weitere Erklärungen, in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein.
Bei der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel wird jeder Erbe automatisch Gesellschafter. Sind mehrere Erben vorhanden, tritt entgegen erbrechtlichen Grundsätzen nicht die Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung ein, sondern es wird jeder einzelne Erbe Gesellschafter. Im Wege der Sondernachfolge geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers unmittelbar auf die Erben über, ohne dass es einer Auseinandersetzung bedarf. Es ist rechtlich so anzusehen, als hätten sich die Erben über den Gesellschaftsanteil bereits auseinander gesetzt (BGHZ 22, 186, 192).
Ist eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart, wird nur ein Teil der Erben automatisch Gesellschafter. Dabei kann vorgesehen sein, dass nur ein Erbe oder dass mehrere der Erben in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen einrücken. Die Nachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich im Wege des Vollrechtserwerbs: Derjenige Miterbe, der hinsichtlich des Gesellschaftsanteils im Gesellschaftsvertrag bzw. vom Erblasser als Nachfolger benannt ist, erwirbt automatisch dessen Anteil unmittelbar in vollem Umfang (BGHZ 68, 225, 238).
Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel soll bei dem Tod eines Gesellschaften dessen Mitgliedschaft kraft der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
automatisch auf die benannte Person übergehen, ohne dass diese Erbe des Verstorbenen zu sein braucht. Da der Eintritt des Benannten allein auf der vertraglichen Vereinbarung basiert und von seiner Stellung als Erbe unabhängig ist, tritt für den übertragenden Gesellschafter bereits zu Lebzeiten eine rechtliche Bindung ein; er kann den Eintritt der benannten Person nicht mehr verhindern. Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ist nur zugunsten einer beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages beteiligten Person (i. d. R. eines Gesellschafters) wirksam. Es handelt sich dann um eine aufschiebend auf den Tod bedingte Anteilsübertragung unter Lebenden. Ohne Mitwirkung des Begünstigten ist die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel unwirksam. Da die Gesellschafterstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet, würde sich eine solche Regelung als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter darstellen. Außerdem ist eine Verfügung zugunsten eines Dritten nicht mit dem Wortlaut des § 328 BGB zu vereinbaren (BGHZ 68, 225, 231 ff.).

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (5), Offene Handelsgesellschaft (6).




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