Bodenverkehrsgenehmigung

Bestimmte Grundstücksgeschäfte (z. B. Teilung oder Auflassung) bedürfen zur Sicherung der Bauleitplanung einer von der Gemeinde oder der sonst zuständigen Baugenehmigungsbehörde erteilten Genehmigung, § 19 BBauG. Die B. ist Voraussetzung für den Vollzug des genehmigungspflichtigen Geschäftes im Grundbuch, § 23 BBauG. Für Geschäfte mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht Genehmigungspflicht nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes. Siehe auch: Landwirtschaftliches Bodenrecht.

ist die Genehmigung bestimmter Rechtshandlungen, welche die planmäßige Bebauung eines Grundstücks erschweren oder vereiteln oder auf eine planwidrige Bebauung abzielen. Lit.: Simon, A./Borries, R. v., Die Genehmigungsfiktion im Bodenverkehrsrecht, NJW 1968, 1759




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