Gehorsamspflicht

Pflicht einer Person, die verbindlichen Anordnungen einer anderen Person zu befolgen. Besteht im Familienrecht für minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern, im Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (Weisungs- oder Direktionsrecht) sowie in verstärktem Maße für Beamte und Soldaten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten und erforderlichenfalls dem nächsthöheren Vorgesetzten vorzutragen. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von eigener Verantwortung befreit, es sei denn, die Anordnung verletzt die Würde des Menschen oder ist erkennbar auf ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten gerichtet. Ebenso darf ein Soldat einen Befehl nicht befolgen, wenn er dadurch eine Straftat beginge.

ist die Pflicht einer Person, die - verbindlichen - Anweisungen einer anderen Person zu befolgen. Besondere Gehorsamspflichten bestehen im Wehrrecht, im Beamtenrecht, im Arbeitsrecht und im Familienrecht. Allgemein ist der Hoheitsgewalt Gehorsam zu leisten und besteht nur ausnahmsweise ein Widerstandsrecht. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Körte, M., Das Handeln auf Befehl, 2004

Dienstvergehen.

Durch Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgeschäft, 2 g) kann für den einen Teil gegenüber dem anderen eine G. begründet werden (privatrechtliche G.), so für den Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Direktionsrecht).

Eine wesentlich strengere öffentlich-rechtliche G. besteht für Beamte und Soldaten. Beide haben ihren Vorgesetzten zu gehorchen. Der Beamte hat dienstliche Anweisungen des Vorgesetzten und allgemeine Richtlinien zu befolgen, sofern er nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (z. B. Mitglieder des Rechnungshofes, des Personalausschusses); der Soldat hat Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 35 BeamtStG, § 62 BBG und Beamtengesetze der Länder; § 11 SoldatenG).

Die Gehorsamspflicht setzt die Verbindlichkeit des Befehls voraus. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten und erforderlichenfalls dem nächsthöheren Vorgesetzten vorzutragen. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von eigener Verantwortung befreit, es sei denn, sie verletzt die Würde des Menschen oder ist erkennbar auf ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten gerichtet (§ 36 II BeamtStG, § 63 BBG und Beamtengesetze der Länder). Ebenso darf nach § 11 II SoldatenG ein Befehl nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde (anders bei Ordnungswidrigkeit).

Unter Strafe gestellt ist der militär. Ungehorsam (und das - wenn auch nur versuchte - Verleiten dazu), d. h. das Nichtbefolgen eines (verbindlichen) Befehls durch einen militär. Untergebenen, wenn es vorsätzlich oder leichtfertig (grob fahrlässig) geschieht und eine Gefahr für die Sicherheit der BRep., die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt; ferner auch ohne diese Folgen die Gehorsamsverweigerung, wenn sich der Täter mit Wort oder Tat gegen einen Befehl auflehnt oder ihn trotz Wiederholung nicht ausführt (§§ 19-21 WStG). Nimmt der Untergebene irrig an, der Befehl sei auf eine Straftat gerichtet, so wird er, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte, nicht wegen Ungehorsams bestraft (u. U. aber z. B. wegen eines anderen Unterlassungsdelikts). Dasselbe gilt, wenn er den Befehl aus anderen Gründen für unverbindlich hält, etwa weil er den dienstlichen Zweck verkennt, und wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte, ihm auch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen nicht zuzumuten war; war ihm dies zuzumuten, kann von Strafe abgesehen werden (§ 22 WStG). Befolgt der Untergebene den auf eine Straftat abzielenden Befehl trotz dessen Unverbindlichkeit, so ist er strafrechtlich verantwortlich, wenn er das Unrecht erkennt oder wenn es offensichtlich ist; doch kann das Gericht bei geringer Schuld die Strafe mildern, bei Vergehen auch von ihr absehen (§ 5 WStG). Die Verantwortlichkeit des Vorgesetzten wegen Anstiftung bleibt unberührt.

Der Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken wird an dem militär. Vorgesetzten mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft (§ 32 WStG). Hat der Vorgesetzte den Untergebenen zu einer rechtswidrigen, strafbedrohten Tat veranlasst oder zu veranlassen versucht, besteht eine höhere Strafbarkeit als beim Anstifter nach §§ 26, 30 StGB: Begeht der Untergebene die Tat, kann die Strafe des Vorgesetzten bis auf das Doppelte der vorgesehenen Höchststrafe, aber nicht über das allgemeine gesetzliche Höchstmaß der betreffenden Strafart (Freiheitsstrafe usw.), erhöht werden; die misslungene Verleitung ist auch bei Vergehen strafbar (§§ 33, 34 WStG).




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