Soldatenversorgungsgesetz

regelt die Berufsförderung, Ruhestands- und Beschädigtenversorgung für Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrpflichtige (Soldat).

, Abk. SVG: Gesetz über die Versorgung für die Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Das SVG gilt seit Juli 1957 und ist im Anschluss an die Errichtung der Bundeswehr und die gleichzeitige Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht zur Versorgung der wehrpflichtigen Soldaten, der Zeitsoldaten und der Berufssoldaten der Bundeswehr für die Folgen von Gesundheitsschäden durch wehrdiensttypische Verletzungen unter Verweis auf die Entschädigungsvorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz eingeführt worden. Der Entschädigungstatbestand ist in § 80 SVG für Wehrpflichtige oder solche Soldaten, die infolge freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen,
ausgestaltet. Entscheidend für die Anwendung des
SVG ist das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung i. S. v. § 81 SVG. Es handelt sich dabei um eine
gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die Einzelheiten sind in § 81 Abs. 2 ff. SVG sowie in einem gesonderten Wehrdienstbeschädigungs-Erlass (WDB-Erlass) des Bundesverteidigungsministeriums ausgeführt.
Bei der Versorgung nach dem SVG wird zwischen den Zeiten der Bundeswehrzugehörigkeit und den
Zeiten nach Ausscheiden aus dem Dienst differenziert.
Für aktive Soldaten wird wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit der
sog. Ausgleich gem. § 85 SVG, im Wesentlichen unter
Hinweis auf die Beschädigtenrente nach dem BVG, gewährt. Zuständig für die Durchführung des Ausgleichs, praktisch bei Zeitsoldaten und Berufssoldaten
relevant, ist das bundeswehrintern zuständige Wehrbereichsgebührnisamt, angesiedelt bei den jeweiligen
regionalen Wehrbereichsverwaltungen innerhalb der
Bundeswehr. Nach Beendigung des Wehrdienstes, insb. nach Ableisten der gesetzlichen Wehrpflicht, ist
dann das Versorgungsamt zur Durchführung der Versorgung nach dem SVG i. V m. dem BVG unter Einschluss des gesamten dort geregelten Leistungskatalogs zuständig.
Das SVG zählt ebenso wie das BVG zum sozialen Entschädigungsrecht; Streitigkeiten aus diesem Rechtsbereich unterfallen der Zuständigkeit der Sozialgerichte.

1.
Das G über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) i. d. F. v. 16. 9. 2009 (BGBl. I 3055) regelt i. W. drei große Komplexe, nämlich die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit und der Grundwehrdienstleistenden (§§ 3-13 d SVG), das Ruhegehalt der Berufssoldaten (§§ 14-40 SVG) sowie die Hinterbliebenenversorgung (§§ 41-44 a SVG). S. a. Soldat, Grundwehrdienst.

2.
Die Berufsförderung umfasst Beratung (§§ 3 I Nr. 1, 3 a SVG), dienstzeitbegleitende Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§ 3 I Nr. 2, §§ 4, 7 II SVG), den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule und die Förderung der beruflichen Bildung in Bildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr (§ 3 I Nr. 3, § 5 SVG). Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren erhalten einen Eingliederungsschein, der zur bevorzugten Einstellung in den öffentlichen Dienst berechtigt (§§ 9 und 10 SVG); abhängig von der Dienstzeit erhalten sie ferner finanziellen Ausgleich in Form von Übergangsgebührnissen oder Übergangsbeihilfe (§§ 11 und 12 SVG).

3.
Berufssoldaten erhalten im Ruhestand Ruhegehalt in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften (§§ 14 ff. SVG; s. a. Beamtenversorgung). Ein Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten; eine Kapitalabfindung ist i .d. R. zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr vollendet hat (§§ 28 ff. SVG).

4.
Die Hinterbliebenenversorgung ist ebenfalls in Anlehnung an die beamtenrechtliche Versorgung geregelt (§§ 41 ff. SVG).




Vorheriger Fachbegriff: Soldatenurlaubsverordnung | Nächster Fachbegriff: Soldgruppe, Nichtgewährung einer höheren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen