Fahrzeugschein

Der Fahrzeugschein wird aufgrund der Betriebserlaubnis oder der EU-Typengenehmigung und nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ausgehändigt.
Er enthält u. a. folgende Informationen:
* das amtliche Kennzeichen,
* die Fahrzeug- und Aufbauart,
* den Fahrzeughersteller, die Antriebsart,
* den Fahrzeugtyp und die Ausführung,
* die Identifizierungsnummer des Fahrzeugs,
* die Höchstgeschwindigkeit,
* den Tag der ersten Zulassung,
* Angaben zur nächstfälligen Hauptuntersuchung
* auf Wunsch des Halters dessen Firmenbezeichnung.

Der Fahrzeugschein beglaubigt öffentlich, dass das darin bezeichnete Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Daten müssen ebenso wie die im Fahrzeugbrief, in den Anhängerverzeichnissen und im Fahrzeugregister stets den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Der Eigentümer muss Änderungen unter Einreichung des Scheins und der Anhängerverzeichnisse unverzüglich der Zulassungsstelle melden. Ein Fahrzeughalter, der nicht Eigentümer ist, unterliegt der gleichen Verpflichtung, d.h., einer von beiden hat die Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen. Man muss den Fahrzeugschein mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 EUR verhängt werden. Den Fahrzeugbrief indes sollte man nicht immer mit sich führen, da bei Vorlage durch einen Nichtberechtigten ein Dritter gutgläubig Eigentümer des Fahrzeugs werden könnte.

§§ 24, 27 StVZO
Siehe auch Fahrzeugbrief, Fahrzeughalter

Ersatzpapiere
Ist ein Fahrzeugschein verloren gegangen, kann die Behörde unter Umständen eine Untersuchung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, bevor sie ein Ersatzdokument ausstellt.

§ 17 Abs. 3 StVZO

Kraftfahrzeugschein

(Zulassungsbescheinigung Teil I, § 11 FZV) wird bei der Zulassung von Kfz ausgestellt.




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