Wegerecht

1) Als "Wegerecht" bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Strassen und Wege beziehen. In der BRD ist das W. hauptsächlich im BundesfernstrassenG und in den einschlägigen Landesgesetzen, z.B. Bayerisches Strassen- und WegeG, geregelt. Rechte und Pflichten bezüglich der privaten Strassen und Wege richten sich dagegen ausschliesslich nach Privatrecht, also insbes. nach den Vorschriften des BGB.s über das Eigentum, die Benutzungsrechte des Schuldrechts (z. B. aufgrund eines Pachtvertrages) oder des Sachenrechts (z.B. Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB) und die unerlaubte Handlung (z.B. bei Körperverletzung eines berechtigten Wegebenutzers auf vereistem und nicht gestreutem Weg, Streupflicht). - 2) Eine Strasse wird zum öffentlichen Weg u. a. durch die Widmung. Diese kann ausdrücklich erklärt werden (z.B. anlässlich der "Einweihung" der Strasse), aber auch stillschweigend (durch "schlüssige Handlung") erfolgen. Verbleibt das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strasse in privater Hand, so bezeichnet man die Strasse als tatsächlich-öffentlichen Weg. Dagegen stehen rechtlich-öffentliche Wege im Eigentum oder der Verfügungsmacht einer Gebietskörperschaft (z. B. Bund, Land, Gemeinde). Am Rechtsverhältnis des öffentlichen Weges sind ausser dem Eigentümer auch die Wegeaufsichtsbehörde, der Wegebaulastträger und der Wegeunterhaltsverpflichtete beteiligt. - 3) Nach der Verkehrsbedeutung und dem Träger der Strassenbaulast unterscheidet man a) Bundesfernstrassen, (Bundesautobahnen und Bundesfernstrassen mit den Ortsdurchfahrten); b) Staatsstrassen (Strassen der Länder); c) Kreisstrassen (für den Verkehr zwischen Landkreisen); d) Gemeindestrassen, Kreisstrassen (für den Verkehr zwischen Landkreisen); e) Gemeindestrassen (Gemeindeverbindungsstrassen und Ortsstrassen). - 4) öffentliche Strassen und Wege sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum allgemeinen Verkehr bestimmt; es besteht daran Gemeingebrauch. Den Anliegen steht ein gesteigerter Gemeingebrauch zu (z.B. ständige Benutzung des Gehsteiges zur Einfahrt in die Garage). Eine Sondernutzung (Sondernutzungsrecht) bedarf dagegen der Genehmigung, die durch die Strassenbaubehörde bzw. die Gemeinde erteilt wird. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der zuständige Rechtsträger für den baulichen Zustand der Strasse und die Verkehrsregelung sorgen. - 5) Die Strassenbaulast (Wegebaulast) umfasst die mit dem Bau und der Unterhaltung der Strasse zusammenhängenden Aufgaben. Strassenaufsicht. Träger der Wegebaulast sind bei Bundesfernstrassen und Autobahnen der Bund, bei Staatsstrassen das Land, bei Kreisstrassen der Landkreis. Herstellung und Unterhaltung von Ortsstrassen ist Aufgabe der Gemeinden (Erschliessungsbeitrag). Siehe auch: Strassenreinigungspflicht.

Strassenrecht.

ist objektiv die Gesamtheit der die dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze betreffenden Rechtssätze und subjektiv das beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einer Grundstücksfläche als Weg. Straßenrecht Lit.: Zimniok, K., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 8. A. 1988; Nienhaus, C., Wegerecht für Telekommunikationslinien, 2000

Grunddienstbarkeit

Straßen- und Wegerecht; s. a. Geh- und Fahrtrecht, Notweg.




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