Grunddienstbarkeit

Grundstücke können mit Rechten und Pflichten belastet werden -z.B. durch ein Wegerecht, die Erlaubnis oder das Verbot, bestimmte Gewerbe auf dem Nachbargrundstück auszuüben. Es gibt Grundstücke, zu denen kommt ein Eigentümer nur, wenn er über das Grundstück einer anderen Person zu seinem eigenen fahren darf. Das könnte in der Weise geschehen, dass sich die Nachbarn freundlich miteinander absprechen und der eine den Zugang des anderen duldet. Derartige nachbarliche Übereinkünfte können lange halten. Gibt es dann doch Streit, dann ist die Eintragung einer entsprechenden Berechtigung im Grundbuch und damit die Eintragung einer »Grunddienstbarkeit« erforderlich. Inwieweit solche Grunddienstbarkeiten zulässig sind, entscheidet oft individuell der möglicherweise mit der Angelegenheit befasste Richter. Es sind nämlich nicht alle Eintragungen möglich, welche zwischen Nachbarn getroffen wurden und werden. Die Grunddienstbarkeit wird immer auf dem belasteten Grundstück eingetragen, wenn die Nachbarn einen entsprechende notariellen Vertrag geschlossen haben und der Notar in ihrem Auftrag die Eintragung ins Grundbuch beantragt. Bei dem Grundstück, dem eine bestimmte Nutzung übertragen werden soll, spricht man vom herrschenden, bei dem Grundstück, zu dessen Lasten die Nutzung gilt, spricht man vom dienenden Grundstück.

Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß dessen Eigentümer verpflichtet ist, die Benutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer eins anderen (meist Nachbar-) Grundstücks zu dulden (z.B. Mitbenutzung eines Weges) oder eine bestimmte Benutzung zu unterlassen (z.B. Ausübung eines bestimmten Gewerbes). Die Bestellung, Aufhebung oder Übertragung der G. erfolgt nach den Vorschriften des Grundstücksrechts.

(§§ 1018 ff. BGB) ist ein beschränktes dingliches Recht, bei dem ein („dienendes“) Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen („herrschenden“) Grundstücks entweder in der Art belastet wird, daß dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen in einer Weise nutzen darf, wie er es ohne die G. nicht dürfte, oder daß der Eigentümer des dienenden Grundstücks gewisse Handlungen nicht vornehmen oder Rechte nicht ausüben darf, wozu er sonst kraft seines Eigentumsrechts befugt wäre (Bsp: Wegerecht, Geh- und Fahrtrecht). Entscheidend ist, daß sich aus der Belastung des dienenden Grundstücks ein spezifischer Vorteil für das herrschende Grundstück ergeben muß.

Von der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit unterscheidet sich die G. dadurch, daß es bei der ersten dieses besonderen Vorteils nicht bedarf und der Berechtigte nur eine bestimmte Person sein kann (vgl. §1090 1 BGB).

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, 1 dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen
darf (r. B. Befnhren mit Kfz), 2 dass auf dem Grund stück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, die der Eigentümer sonst kraft seines Eigentums vornehmen dürfte (z.B. Bebauungsverbot; Verbot der Vermietung an nicht zu einem bestimmten Personenkreis (z.B. Beamte) gehörende Personen; Verbot, Flaschenbier zu verkaufen, c) dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das an sich aufgrund des Nachbarrechts besteht (z.B. Zuführen von Immissionen nach § 906 BGB). - Zu beachten ist, dass eine G. nur zulässig ist, wenn sie für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten (des sog. herrschenden Grundstücks) Vorteil bietet, § 1019 BGB. Die Ausübung der G. kann auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden (z. B. auf die südliche Hälfte). Begründet wird die G. durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

(§§ 1018 ff. BGB) ist die Dienstbarkeit, bei der ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet wird, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Hand- 1 ungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (z.B. Gehrecht, Leitungsrecht, Bebauungsverbot). Lit.: Ahrens, C., Dingliche Nutzungsrechte, 2004

dingliche Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (§ 1018 BGB). Das belastete Grundstück nennt man in diesem Zusammenhang dienendes Grundstück; das Grundstück, zugunsten dessen Eigentümers die Belastung vorliegt, nennt man herrschendes Grundstück. Die Vorschriften zu den Grunddienstbarkeiten finden sich in den §§ 10181029 BGB. Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann im Unterschied zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090-1093 BGB) nur der Eigentümer eines anderen Grundstücks sein. Ein weiterer Unterschied zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist, dass die Grunddienstbarkeit einen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bieten muss.
* Erforderlich für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit sind gern. § 873 BGB die Einigung über die Begründung einer Grunddienstbarkeit und die Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch.
- Da die Grunddienstbarkeit ein Bestandteil (§ 96 BGB) des herrschenden Grundstücks ist, kann sie nur zusammen mit diesem übertragen werden. Wegen § 1019 BGB kann sie nicht gesondert abgetreten werden. Es ist aber zulässig, die Ausübung der Grunddienstbarkeit schuldrechtlich zu überlassen. Die Grunddienstbarkeit kann nicht mit einem Recht belastet werden, weil die Grunddienstbarkeit nicht für sich alleine übertragbar ist (§§ 1069 Abs. 2, 1274 Abs. 2 BGB). Es ist aber möglich, den Inhalt der Grunddienstbarkeit durch Rechtsgeschäft zu ändern (§ 877 BGB).
In der Praxis benutzt man die Grunddienstbarkeit häufig zur Sicherung eines Wegerechts an dem belasteten Grundstück. Wenn ein Grundstück keinen unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Verkehrsweg hat, liegt es häufig im Interesse des Eigentümers, mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, das über einen unmittelbaren Zugang zur Straße verfügt, ein Wegerecht zu vereinbaren. Durch eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung des Wegerechts werden aber nur die Vertragspartner des schuldrechtlichen Vertrages berechtigt bzw. verpflichtet. Ein etwaiger Rechtsnachfolger desjenigen, der das Wegerecht gewährt, muss sich nicht an die Vereinbarung halten, es sei denn, er übernimmt die Verpflichtung durch Rechtsgeschäft; dementsprechend kann sich auch ein etwaiger Rechtsnachfolger desjenigen, dem das Wegerecht eingeräumt wurde, nicht auf das Wegerecht berufen. Ist das Wegerecht aber durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert, so sind auch die Erwerber der beiden Grundstücke verpflichtet bzw. berechtigt.
Ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit kann durch Hoheitsakt (z. B. nach § 91 ZVG), durch rechtsgeschäftliche Aufhebung (§§ 875, 876 BGB) oder kraft Gesetzes in den Fällen der §§ 851 Abs. 2, 163, 901, 1025 S. 2, 1026, 1028 BGB eintreten.

ist die Belastung eines Grundstücks (sog. dienendes Grundstück) gegenüber dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (sog. herrschendes Grundstück; anders beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Die G. kann einen dreifachen Inhalt haben (§ 1018 BGB):

1.
Der Berechtigte darf das fremde Grundstück in bestimmten einzelnen Beziehungen benützen, z. B. Geh- und (Durch-)Fahrtrecht, Verlegen von Leitungen u. a.

2.
Auf dem dienenden Grundstück dürfen zugunsten des herrschenden Grundstücks bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden (Verbot einer bestimmten Bebauung, sog. Aussichtsgerechtigkeit; auch aus Wettbewerbsgründen, z. B. Verbot der Errichtung einer Tankstelle oder der Ausübung eines bestimmten Gewerbes auf dem dienenden Grundstück u. a.).

3.
Die Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergäbe, wird ausgeschlossen (z. B. die Regelung von Immissionen, Eigentumsstörungen).
Die G. muss jeweils für das herrschende Grundstück - nicht nur für dessen Eigentümer persönlich - einen Vorteil bringen (§ 1019 BGB); einen anderen Inhalt, als in § 1018 BGB vorgesehen, kann sie nicht haben. Die G. kann insbes. nicht auf ein positives Tun des Eigentümers des dienenden Grundstücks gerichtet sein (anders Reallast); auch kann ein Wettbewerbsverbot, das nur die rechtliche Verfügungsfreiheit, nicht aber das Eigentum am Grundstück berührt (z. B. Verbot des Vertriebs von Waren aus einem Konkurrenzunternehmen), nicht Inhalt einer G. sein (zulässig aber generelles Verbot mit schuldrechtlicher Einzelgestattung).
Für die Bestellung, Übertragung und Aufhebung einer G. gelten die allgemeinen Vorschriften über Grundstücksrechte (§§ 873 ff. BGB); eine Eigentümergrunddienstbarkeit (das Eigentum an beiden Grundstücken steht bei der Bestellung derselben Person zu) ist nach h. M. zulässig. Der Inhaber einer G. hat gegen deren Beeinträchtigung einen dem Eigentumsabwehranspruch (Eigentumsstörungen) entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 1027, 1004 BGB); er genießt auch Besitzschutz (z. B. ein Selbsthilferecht), wenn die G. im Grundbuch eingetragen und innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist (§ 1029 BGB). S. auch Nießbrauch. Gebiet ehem. DDR Mitbenutzungsrechte.




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