Reallast

Hier handelt es sich um einen Begriff aus dem Grundstücksrecht. Reallasten entstehen dadurch, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks mit einer anderen Person über eine Belastung einigt und diese dann im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundbucheintragung als solche ist allerdings nur eine Sicherheit, die Forderung aus der Reallast kann mit ihrer Hilfe notfalls im Wege der Zwangsversteigerung eingebracht werden. Reallasten können beispielsweise zugunsten eines Hof- Übergebers begründet werden, indem sich der Hofübemehmer verpflichtet, den »im Austrag befindlichen Eltern« eine monatliche Rente zu bezahlen, eine bestimmte Menge von Milch, Eiern, Butter und Mehl zu liefern und sie im Bauernhaus selbst oder im »Austragshaus« wohnen zu lassen. Die Leistungen müssen über einen bestimmten Zeitraum - eventuell bis zum Tode - in gleicher Art und Höhe wiederkehrend zu entrichten sein.
Im Steuerrecht werden Ehegatten günstiger besteuert, als das
bei gleichem Einkommen bei Einzelpersonen der Fall ist. Das gemeinsame Einkommen der Ehegatten wird geteilt, so dass jeder Ehegatte für sich nur aus dem halben Betrag besteuert wird. Dadurch ergeben sich niedrigere Sätze, als wenn die Besteuerung auf die Gesamteinkünfte errechnet würde - es sei denn, beide Ehegatten verdienen so viel, dass trotz geteilter Einkünfte für beide der Höchststeuersatz anzuwenden wäre.
Im Falle der Scheidung bzw. der Trennung der Ehepartner gibt es ein sogenanntes begrenztes Realsplitting. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben bis zu einem Jahreshöchstbetrag von der Steuer absetzen, der Unterhaltsberechtigte seinerseits muss sie dann als Einkommen versteuern - vielfach wird jedoch wegen der geringen Höhe der Unterhaltsleistungen eine Versteuerung nicht in Frage kommen. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltsleistenden bei diesem begrenzten Realsplitting mitzumachen, allerdings nur dann, wenn sich der Unterhaltsverpflichtende bereit erklärt, eventuell anfallende Einkommensteuern zu übernehmen.

eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB). Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks sein. Inhalt der Reallast können nicht nur Naturalleistungen, sondern alle dauernden oder wenigstens mehrmaligen Leistungen und Handlungen sein, sofern sie bei Nichterfüllung in eine Geldforderung umgewandelt werden können. Leistungspflicht muss wenigstens bestimmbar sein (z.B. standesgemässen Unterhalt zu gewähren). Für die R. haftet das Grundstück wie für Hypothekenzinsen. Beispiele: Altenteilsleistungen bei Hofübergabe; Zahlung einer Rente; Pflicht, eine Strasse zu unterhalten.

(§§ 1105 ff. BGB) ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück (Grundstücksrecht). Sie belastet es in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (z. B. Altenteil). Die R. kann für eine bestimmte Person oder für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(§ 1105 BGB) ist die dingliche Belastung eines Grundstücks mit aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen (z. B. Verköstigung). Die R. ist ein beschränktes dingliches Recht am Grundstück, auf dem außerdem dinglich jede Einzelleistung lastet (§1107 BGB). Daneben besteht grundsätzlich auch ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (§ 1108 BGB). Die R. kann eine bestimmte Person (subjektiv-persönliche R.) oder den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks (subjektiv-dingliche R.) berechtigen. Lit.: Preißmann, K., Die Reallast, Diss. jur. Bonn 1995

beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, aufgrund dessen der Reallastberechtigte von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wiederkehrende Leistung (= positives Tun) verlangen kann. Die Reallast, deren Rechtsnatur umstritten ist, steht als reines Verwertungsrecht den Grundpfandrechten nahe. In § 1105 BGB heißt es, dass die wiederkehrenden Leistungen „aus dem Grundstück” zu erbringen sind. Damit ist gemeint, dass das Grundstück für die Erbringung der Leistungen haftet; es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen aus dem Grundstück gewonnen werden. Wenn der Grundstückseigentümer die aufgrund der Reallast geschuldeten Leistungen nicht erbringt, darf der Real-lastberechtigte das Grundstück verwerten; er hat dann gegen den Eigentümer einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Reallast als dingliches Sicherungsrecht ist von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Leistungsversprechen zu unterscheiden.
Für die Entstehung der Reallast gelten die §§ 1105, 873 BGB. Die Parteien müssen sich darüber einigen, dass der Grundeigentümer verpflichtet sein soll, wiederkehrende Leistungen an den Berechtigten zu erbringen. Nach § 1105 BGB kann als Inhalt einer Reallast auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an die veränderten Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können. Die Bestellung einer Reallast kann nicht nur zugunsten des Berechtigten persönlich erfolgen (subjektiv-persönliche Reallast, § 1111 BGB), sondern auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (subjektiv-dingliche Reallast, § 1110 BGB) mit der Folge, dass diese Reallast gem. § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks ist.
Verhältnis Eigentümer — Reallastberechtigter: Zwischen dem Eigentümer und dem Reallastberechtigten bestehen in der Regel drei Rechtsbeziehungen.
1. Der Reallastberechtigte kann vorn Eigentümer die nach dem Inhalt der Einigung geschuldete Leistung als Ganzes verlangen. Es besteht ein dinglicher Anspruch auf das sog. Stammrecht. Hierfür haftet der Eigentümer nur mit dem Grundstück.
2. Aus dem Stammrecht erwächst der Anspruch des Reallastberechtigten auf die Einzelleistungen. Hierfür haftet der Eigentümer auch persönlich. wenn die Leistungen während der Dauer seines Eigentums fällig werden (§ 1108 BGB).
3. Dem Reallastberechtigten können schuldrechtliche Ansprüche auf Erfüllung der Leistungsverpflichtung aus dem der Bestellung zugrunde liegenden Bestellungsvertrag zustehen. Im Bestellungsvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Reallastberechtigten wird im Regelfall nicht nur die Pflicht zur Bestellung begründet, sondern auch bestimmt, welche Leistungen der Eigentümer zu erfüllen hat. Diese schuldrechtliche Leistungsverpflichtung muss nicht mit der dinglichen Leistungspflicht, die durch die Reallast begründet wird, übereinstimmen.
Eine Rechtsänderung tritt ein, wenn die Reallast übertragen, belastet, inhaltlich verändert, vertraglich aufgehoben oder einseitig aufgegeben wird. Für die Übertragung des Stammrechts gilt: Da die subjektiv-dingliche Reallast wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gern. § 96 BGB ist, kann sie nur zusammen mit dem Grundstück übertragen werden (§ 1110 BGB). Die Übertragung der beschränkt-persönlichen Reallast erfolgt nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung; gern. § 1111 Abs. 2 BGB kann das Stammrecht aber nicht übertragen werden, wenn der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar ist. Auf die Übertragung der Einzelleistung finden die allgemeinen Regeln der §§ 398 ff. BGB Anwendung. Soweit das Stammrecht und die Einzelleistung übertragbar sind, können sie auch nach § 1273 BGB verpfändet (*Pfandrecht, vertragliches) und nach § 857 ZPO gepfändet (Pfändung) werden. Eine Inhaltsänderung der Reallast nach §§877, 873 BGB kann durch die Erhöhung oder Ermäßigung der Leistungsverpflichtung realisiert werden. Die Aufhebung der Reallast erfolgt durch einseitige Erklärung des Berechtigten nach § 875 BGB; anschließend wird das Recht im Grundbuch gelöscht.

ist die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in der Weise, dass an den Berechtigten - dies kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks sein - wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1105 BGB). Diese können in Natural- oder Geldleistungen (auch mit einer Anpassungsklausel an veränderte Verhältnisse) sowie in einem Handeln, z. B. Hand- und Spanndiensten, bestehen (anders als bei der Grunddienstbarkeit, wo ein Dulden oder Unterlassen gesichert wird). Die Leistungen müssen - nicht notwendig regelmäßig - wiederkehren; ihre Bestimmbarkeit (z. B. standesgemäßer Unterhalt) genügt. Für die Begründung, Übertragung und Aufhebung gelten die allgemeinen Vorschriften über Grundstücksrechte. Für die einzelnen Leistungen haftet das Grundstück wie für die Zinsen einer Hypothek (§ 1107 BGB); der Eigentümer des Grundstücks haftet daneben grundsätzlich für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich (§ 1108 BGB). Die R. kommt heute hauptsächlich bei landwirtschaftlichen Altenteilsverträgen in Betracht (Übergabevertrag). S. a. Rentenschuld.




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