Realofferte

ein in einer äußerlichen Erklärungshandlung zusammenfallendes Angebot zum Abschluss eines Verpflichtungs- und Übereignungsvertrages, mit dem Inhalt, dass das Eigentum erst übergehen soll, wenn der
Verpflichtungsvertrag zustande gekommen ist. Eine Form der Realofferte ist z. B. die Zusendung unbestellter Waren. In diesem Fall begründet die Lieferung
gern. § 241a BGB keine Ansprüche des Absenders, wenn es sich bei dem Absender um einen Unternehmer und beim Empfänger um einen Verbraucher handelt. Im Schweigen des Empfängers liegt keine Annahme; dies gilt auch dann, wenn der Antragende erklärt, der Vertrag gelte bei der Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen. Sollte danach zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher kein schuldrechtlicher Vertrag zustande kommen, bleibt der Unternehmer Eigentümer der Ware, da er sein Übereignungsangebot von dem Zustandekommen des Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB). Dies ist zulässig, da die Übereignung beweglicher Sachen nicht bedingungsfeindlich ist und da es nicht gegen das -Abstraktionsprinzip verstößt, die Übereignung von dem Zustandekommen eines schuldrechtlichen Vertrags abhängig zu machen. Allerdings ist auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 241a BGB ausgeschlossen.




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