Niessbrauch

Beim Niessbrauch handelt es sich um ein spezielles Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und demjenigen, der den Nutzen daraus ziehen darf. Ein Niessbrauch kann an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen bestellt wer^ den, er erstreckt sich auf alle Bestandteile der Gegenstände.
Der Eigentümer muss dulden, dass der Niessbraucher alle Nutzungen aus der Sache zieht. Das kann z. B. so geschehen, dass zugunsten des Niessbrauchers im Grundbuch einer Eigentumswohnung eingetragen werden kann, dass dieser die Miete erhält, die mit der Vermietung der Eigentumswohnung erzielt wird. Das kann auch so geschehen, dass der Eigentümer dem Niessbraucher das Wohnrecht an seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung überträgt.
Soweit es sich um einen Niessbrauch an einem Grundstück, einem Haus oder einer Eigentumswohnung handelt, ist ein notarieller Vertrag und die Eintragung des Niessbrauchsrechts ins Grundbuch erforderlich. Bei beweglichen Sachen reicht die Übergabe der Sache bei gleichzeitiger Einigung insoweit aus, dass der Niessbraucher den Nutzen aus der Sache erhalten soll. Dieser kann allerdings die erhaltene Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, vielmehr muss er sich darum kümmern, dass die Sache auch so erhalten bleibt, wie er sie bekommen hat. Unter Umständen muss er sogar eine Versicherung abschliessen, damit der Eigentümer auch für den Fall abgesichert ist, dass die Sache beschädigt oder ganz vernichtet wird.
Das Niessbrauchsrecht ist als solches nicht übertragbar und nicht vererbbar, die Ausübung der Nutzung selbst kann jedoch einem anderen überlassen werden. Das bedeutet, dass zwar z.B. bei einem Niessbrauch an einem Grundstück der Niessbraucher weiter im Grundbuch eingetragen bleibt, er aber einem anderen überlassen kann, den Mietzins hierfür zu kassieren. Wird der Niessbrauch nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder einigen sich der Eigentümer und der Niessbraucher nicht über eine vorzeitige Beendigung des Niessbrauchs, so erlischt dieser mit dem Tod des Niessbrauchers.

das Recht, die Nutzungen einer Sache, eines Rechts, einer Forderung, eines Wertpapiers oder eines Vermögens zu ziehen, vgl. §§ 1030,1068, 1085 BGB. Der N. ist nicht übertragbar; seine Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden. Er erlischt mit dem Tode des Berechtigten (Niessbrauchers). Dieser hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Erhaltung der Sache gehören, § 1041 BGB. Er muss nach den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft verfahren, § 1036 BGB. Die öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer) und die auf der Sache ruhenden privaten Lasten (z.B. Hypothekenzinsen) muss er tragen, § 1047 BGB, a. Rechte, Niessbrauch an -; Sicherungsniessbrauch.

Dienstbarkeiten.
Der Eigentümer einer Sache oder der Inhaber eines Rechtes (im subjektiven Sinne) kann die ihm zustehende Befugnis, die Sache oder das Recht zu nutzen (zum Beispiel ein Haus zu bewohnen oder es zu vermieten, Zinsen auf eine Darlehensforderung zu kassieren und so weiter) auf einen anderen übertragen. Die genannten Befugnisse werden dadurch zu einem selbständigen Recht (im subjektiven Sinne), das man als Nießbrauch bezeichnet. Während dieser besteht, muß der derart Berechtigte (der Nießbraucher) die Sache erhalten, ausbessern und die darauf ruhenden Lasten (wie Steuern) bezahlen. Außerdem wird meist vereinbart, daß er dem Eigentümer einen Zins (ähnlich einer Miete) zahlen muß. Nach Beendigung des Nießbrauchs muß er die Sache an den Eigentümer zurückgeben (§§ 1030-1089 BGB).

(§§ 1030 ff. BGB) ist die Belastung einer Sache in der Weise, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z.B. Mietzinsen) aus der Sache zu ziehen. Der N. geht sehr weit, da er ein umfassendes Recht zur Ziehung aller Nutzungen der Sache beinhaltet, soweit nicht ein Ausschluß einzelner Nutzungen nach § 1030 II BGB erfolgt. Der Nießbraucher wird wirtschaftlicher Eigentümer der Sache. Ein N. kann auch an einem Recht (§ 1068 I BGB) oder an einzelnen Gegenständen eines Vermögens (§1085 BGB) bestellt werden. Er ist eine Dienstbarkeit und damit ein beschränktes dingliches Recht. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, so daß auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. oder pWin Betracht kommen.

(§ 1030 BGB) ist die Belastung einer Sache in der Weise, dass der, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z. B. Mietzinsen) der Sache zu ziehen. Der N. kann auch an einem Recht (§ 1068 I BGB) oder an den einzelnen Gegenständen eines Vermögens (§ 1085 BGB) bestellt werden (beachte § 873 I BGB). Er ist eine Dienstbarkeit und damit ein beschränktes dingliches Recht. Er kann weder übertragen noch vererbt werden. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Lit.: Ahrens, C., Dingliche Nutzungsrechte, 2004; Goe- bel, y., Der Nießbrauch an Personengesellschaften, 2004

Sachenrecht: (§§ 1030-1089 BGB) -)Dienstbarkeit, durch die der Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand zu ziehen. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher entstehen durch die Nießbrauchsbestellung ein dingliches Rechtsverhältnis und ein gesetzliches Schuldverhältnis. Letzteres gestaltet den Inhalt des dinglichen Rechts, indem es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Nießbraucher und dem Inhaber des Belastungsgegenstandes regelt. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gehört genauso wie die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) und die Grunddienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) zu den beschränkt-dinglichen Rechten an einem Grundstück, da durch ihn das dingliche Recht, nämlich das Eigentum an einem Grundstück, in der Form von Nutzungsrechten beschränkt wird. Andere beschränkt-dingliche Rechte sind z.B. die Hypothek und die Grundschuld.
Zur Bestellung eines Nießbrauchs an einer beweglichen Sache muss der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergeben, und beide müssen sich darüber einig sein dass dem Erwerber der Nießbrauch zustehen soll (§ 1032 S. 1 BGB).
Der Nießbrauch an einem Grundstück wird gem. §§ 873, 874 BGB durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch bestellt.
Der Nießbrauch an einem Recht (§§ 1068-1084 BGB) kann gemäß § 1069 Abs. 2 BGB nur an übertragbaren (Rechten bestellt werden. Nach § 1069 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann gem. § 1085 BGB nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Daraus folgt, dass der Nießbrauch an einem Vermögen in Wahrheit eine Summe von Nießbrauchsrechten an den einzelnen Gegenständen ist. Daher muss die Bestellung für jeden Gegenstand gesondert gem. §§873, 1031, 1032, 1067, 1069 Abs. 1, 1081 Abs. 2 BGB, § 9 SchiffsRG erfolgen. Für später neu in das Vermögen gelangende Gegenstände ist eine neue Bestellung erforderlich, da keine dingliche Surrogation stattfindet.
Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich (§§ 1061, 1068 BGB) sowie grundsätzlich nicht übertragbar (§§ 1059, 1068 BGB). Die Ausnahmen von letzterem sind in den §§ 1059a-1059e BGB geregelt. Die Ausübung des Nießbrauchs kann gem. § 1059 S. 2 BGB einem anderen überlassen werden. Soll ein Nießbrauch mehreren Personen nacheinander zustehen, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden für die Nachfolger des ersten Nießbrauchers aufschiebend bedingte Nießbrauchsrechte bestellt oder es wird schuldrechtlich vereinbart, dass nach Ablauf eines Nießbrauchs der Nießbrauch für den Nachfolger neu bestellt werden muss.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Berechtigten (§ 1061 S. 1 BGB) oder bei Erlöschen der juristischen Person, für die er bestellt wurde (§ 1061 S. 2 BGB). Ferner erlischt der Nießbrauch mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung oder einer Befristung und beim vollständigen Untergang der nießbrauchsbelasteten Sache. Durch die Zerstörung eines Gebäudes geht allerdings der Grundstücksnießbrauch nicht unter, er erstreckt sich vielmehr ohne weiteres auf das wiederaufgebaute Gebäude, und zwar selbst dann, wenn der Eigentümer den Wiederaufbau aus eigenen Mitteln betrieben hat. Weitere Erlöschenstatbestände sind unter anderem der Verzicht auf den Nießbrauch, die Enteignung und bei beweglichen Sachen die Vereinigung von Nießbrauch und Eigentum in derselben Person, sofern der Eigentümer kein
rechtliches Interesse am Fortbestand hat (§ 1063 BGB). Letzteres gilt nicht für den Nießbrauch an Immobilien.
Steuerrecht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

1.
Ein N. kann an Sachen (Grundstücken und beweglichen Sachen), an einem übertragbaren Recht (insbes. an einer Forderung oder an einem Wertpapier) und an einem Vermögen (z. B. an einem Nachlass) bestellt werden. Der N. ist das grundsätzlich (Ausnahme bei juristischer Person und rechtsfähiger Personengesellschaft) nicht übertragbare (nur die Ausübung kann einem anderen überlassen werden) und unvererbliche dingliche Recht, die Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen (§§ 1030 ff., 1059 ff. BGB); der N. kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Auch ein dem Treuhandeigentum entsprechender Sicherungsnießbrauch ist zulässig. Die Bestellung eines Nießbrauchs richtet sich nach der Art des belasteten Objekts; bei der Belastung eines Grundstücks finden die Vorschriften über Grundstücksrechte (§§ 873 ff. BGB), bei Belastung einer beweglichen Sache die Bestimmungen über die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung (§§ 1032 f. BGB). Die Bestellung eines N. an einem Recht erfolgt nach dem für die Übertragung eines Rechts - z. B. Abtretung - geltenden Vorschriften (§ 1069 BGB). Der N. an einem Vermögen kann nur in der Weise bestellt werden, dass er an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen eingeräumt wird (§§ 1085, 1089 BGB).

2.
Der Nießbraucher ist berechtigt, die Sachen in seinen Besitz zu nehmen (§ 1036 BGB) und grundsätzlich umfassend (Früchte, Zinsen, Dividenden u. a.) zu nutzen; mit der Trennung der Früchte erwirbt er hieran Eigentum (§ 954 BGB, Fruchterwerb). Der Nießbraucher kann eine unverzinsliche Forderung einziehen und kündigen (verzinsliche nur gemeinschaftlich mit dem Gläubiger); sonst aber hat er kein Verfügungsrecht über den Gegenstand des N. selbst, darf insbes. nicht die wirtschaftliche Art der Sache oder diese selbst umgestalten (z. B. nicht aus einem Acker eine Kiesgrube machen; §§ 1036, 1037 BGB). Der Nießbraucher hat nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (Tragung der laufenden Unterhaltskosten, § 1041 BGB), die öffentlichen Lasten zu übernehmen (§ 1047 BGB) u. a. m. Zieht er Nutzungen im Übermaß, so wird er zwar Eigentümer, ist aber dem Eigentümer der Sache gegenüber ersatzpflichtig (§ 1039 BGB), der seinerseits dem Nießbraucher für Aufwendungen, zu denen dieser verpflichtet ist, nach den Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz zu leisten hat (§ 1049 BGB). Macht der Nießbraucher trotz Abmahnung einen unzulässigen Gebrauch von der Sache, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen oder auf Unterlassung klagen (§§ 1051 ff. BGB). Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher deren Eigentümer; nach der Beendigung des N. hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen (§ 1067 BGB, sog. uneigentlicher N.).

3.
Bei Beeinträchtigung des N. hat der Nießbraucher einen dem Eigentumsabwehranspruch (Eigentumsstörungen) entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 1065, 1004 BGB); außerdem genießt er, soweit er Besitzer ist, Besitzschutz. Der N. endet durch einseitige Aufhebung (§§ 875, 1064 BGB), bei beweglichen Sachen auch grundsätzlich durch Zusammentreffen mit dem Eigentum in einer Person (§ 1063 BGB; anders bei Grundstücken, Konsolidation, § 889 BGB); er erlischt, da er unvererblich ist, mit dem Tod des Nießbrauchers oder, wenn er einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, mit deren Auflösung (§ 1061 BGB).

4.
Für die steuerliche Beurteilung des N. ist maßgeblich, aus welchem Anlass der N. eingeräumt wird und, ob dies unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Die wichtigsten Formen des N. ist der Vorbehalts- und der Zuwendungsnießbrauch. Beim Vorbehaltsnießbrauch (V) überträgt der Eigentümer das Eigentum auf einen Dritten und behält sich die Nutzungen aus der Sache vor. Dem neuen Eigentümer können die Nutzungen, z. B. Mieteinnahmen nicht zugerechnet werden. Diese sind beim bisherigen Eigentümer als Einnahmen zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Sache, z. B. Reparaturen kann der bisherige Eigentümer als Werbungskosten berücksichtigen. Ihm steht auch die AfA zu. Der V. wird häufig bei vorweggenommener Erbfolge gewählt. Beim Zuwendungsnießbrauch (Z) überträgt der Eigentümer nur die Nutzungen einer Sache auf einen Dritten (Nießbraucher). Die Nutzungen, z. B. Mieteinnahmen beim Nießbraucher als Einnahmen zu versteuern. Vom Nießbraucher getragene Aufwendungen sind als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen. Wurde der Z. unentgeltlich eingeräumt, so kann der Nießbraucher keine AfA geltend machen. Auch beim Eigentümer ist keine AfA zu berücksichtigen, denn dieser erzielt aus der Sache keine Einnahmen. Beim entgeltlich eingeräumten Z. kann der Nießbraucher seine Anschaffungskosten verteilt auf die Laufzeit des N. abschreiben. Der Eigentümer hat durch die Gegenleistung für den N. steuerpflichtige Einnahmen. Er kann daher Kosten und Abschreibungen steuerlich geltend machen. Steuerliche Relevanz hat nur der Immobilien-N. Häufig wird der N. nahen Angehörigen eingeräumt. Die Vereinbarungen müssen dann dem Fremdvergleich standhalten (Einzelheiten BMF 15. 11. 1984, BStBl. I 1984, 561 und 26. 5. 1992, BStBl. I 1992, 370).




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