Wohnrecht

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, auf einem Grundstück oder in bestimmten Räumen eines Hauses zu wohnen. Es wird häufig im Rahmen eines Altenteils oder bei einer Veräußerung eines Grundstücks zugunsten der früheren Eigentümer vereinbart. Es hat gegenüber einem Mietvertrag den Vorteil, daß es praktisch unkündbar ist, solange der oder die Berechtigten leben. Im übrigen aber gleicht es einem Mietvertrag. Ein Sonderfall ist das Dauerwohnrecht nach den §§31-42 des Wohnungseigentumsgesetzes, das auch veräußert und vererbt werden kann. Hier kann der Berechtigte die Wohnung, an der das Wohnrecht besteht, auch seinerseits vermieten oder verpachten. Das Dauerwohnrecht kann auch zwangsversteigert werden.

ist das das Wohnen betreffende Recht. Lit.: Miet-, Wohn- und Wohnungsbaurecht, 55. A. 2006

, Sachenrecht: beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück, welche dem Berechtigten das Recht einräumt, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in der Wohnung aufzunehmen. Zur Begründung des dinglichen Wohnrechts ist die Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wohnungsrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Wohnraummodernisierung | Nächster Fachbegriff: Wohnrecht, dingliches


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen