Dingliche Rechte

Rechte, die eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache begründen. Sie sind absolute Rechte und wirken gegen jedermann. Man teilt sie ein in a) das Eigentum; der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen, § 903 BGB. b) beschränkte dingliche Rechte. Diese sind entweder Nutzungsrechte (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeit) oder Verwertungsrechte {z. B. Hypothek, Reallast) oder Erwerbsrechte (z. B. Vorkaufsrecht). D. R. sind auch die auf einer Sache (Grundstück) ruhenden öffentlichen Lasten. subjektiv-d. R.

Sachenrecht, subjektives Recht, subjektiv-dingliches Recht, Recht (1 b).

das gegenüber jedermann wirkende Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache; beim Eigentum grds. unbeschränkt.

ist ein gegenüber jedermann wirkendes Herrschaftsrecht (absolutes Recht), das sich auf eine Sache bezieht. Dabei unterscheidet man das Vollrecht (Eigentum) und beschränkt dingliche Rechte (z.B. Hypothek). Die Rechte bleiben im Insolvenzfall voll wirksam (§§ 47, 49 InsO) und der dinglich Berechtigte kann beeinträchtigende Einwirkungen Dritter ausschließen.

Sachenrecht.

Recht, dingliches

subjektives absolutes Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache. Das grundsätzlich unbeschränkte dingliche Recht (Vollrecht) an einer Sache ist das Eigentum (vgl. § 903 BGB). Besteht das Herrschaftsrecht über eine Sache nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten. Dingliche Rechte
sind absolute Rechte. Sie wirken gegenüber jedermann. Dementsprechend kann der Inhaber des jeweiligen dinglichen Rechts beeinträchtigende Einwirkungen Dritter abwehren. Im Insolvenzverfahren eines Dritten bleiben die dinglichen Rechte voll wirksam (vgl. §§ 47 ff. InsO).




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