Zollgebiet

Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder besondere Verbrauchsteuern werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Die EU bildet ein einheitliches Z. Gegenüber sog. Drittländern, d. h. Staaten, die nicht der EG angehören, wenden alle Mitgliedsstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion). Derzeit gehören 27 Staaten der EU an. Für Monaco und Zypern gelten Sonderregelungen. Zum Z. gehören die deutschen Zollanschlüsse Jungholz und Mittelberg, nicht jedoch die Zollausschlüsse Helgoland und Büsingen (Art. 3 II und III ZK). Freizonen, z. B. Freihäfen und Freilager sind Teile des Z. der EU oder in diesen gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Z. getrennt sind (Art. 166 ZK). Die Mitgliedstaaten können Teile des Z. zu Freizonen erklären oder die Errichtung von Freilagern bewilligen (Art. 167 ZK). Das Verbringen von Drittlandswaren (Gemeinschaftswaren) in Freizonen und Freilager unterliegt nicht dem Zoll (Art. 169 ZK).




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