Einkunftsarten

Im EStG werden in § 2 Abs. 1 die nachfolgenden sieben Einkunftsarten zur Einkunftsermittlung bezeichnet, deren Aufzählung abschließend ist:
1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
7) sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG.
Unter Verzicht auf einen allgemeinen Einkommensbegriff hat der Gesetzgeber das steuerpflichtige Einkommen bestimmt. Von der Finanzwissenschaft in der Vergangenheit entwickelte Einkommenstheorien (Quellentheorie oder Reinvermögenszugangstheorie) konnten sich nicht durchsetzen.
Einkünfte sind der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG, Überschusseinkünfte). Diese nach dem „Nettoprinzip” ermittelten Reineinkünfte können auch negativ sein (Verluste oder negative Einkünfte). Innerhalb einer Einkunftsart können negative mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Dieser horizontale Verlustausgleich ist jedoch teilweise vom Gesetzgeber eingeschränkt worden (vgl. §§ 2 a, 15 Abs. 4, 15 a EStG, Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten, 15 b EStG, Verlustausgleich, beschränkter, bei Steuerstundungsmodellen). Der Ausgleich zwischen Einkünften verschiedener Einkunftsarten als vertikaler Verlustausgleich ist grundsätzlich zulässig, durch die Regelungen in § 10 d EStG aber stark eingeschränkt (Gesamtbetrag der Einkünfte, Verlustabzug nach § 10d EStG).
Bei steuerlicher Liebhaberei ist ein Verlustausgleich grundsätzlich ausgeschlossen, da es an der für alle Einkunftsarten erforderlichen Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht fehlt. Zwar liegt in den Fällen der Liebhaberei eine Teilnahme am Marktgeschehen und somit das Erscheinungsbild einer einkommensteuerlich relevanten Tätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des GrS des BFH, BStB1. 11 1984, 751 in Anlehnung an die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 S.1 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ist die subjektive Betrachtung entscheidend, wonach es auf die Absicht des Steuerpflichtigen ankommt, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen (BFH BStB1.II 2002, 276). Die Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) heben dabei auf den während des Bestehens des Betriebes zu erzielenden sog. Totalgewinn ab. Die restlichen Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG) setzen die Absicht voraus, einen Totalüberschuss zu erzielen; Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz sind aber nicht einzubeziehen.
Da die Abgrenzung zwischen steuerlicher Liebhaberei und berücksichtigungsfähigem Verlustausgleich vielfach schwierig ist, bedarf es für die rechtliche Würdigung einer intensiven Sachaufklärung über einen angemessenen längeren Zeitraum (Verlustanlaufphasen). Das Finanzamt erteilt deshalb bis zum Wegfall der Ungewissheit über die Gewinn- bzw. Uberschusserzielungsabsicht vorläufige Steuerbescheide nach § 165 AO.

sind in § 2 EStG abschließend aufgezählt. Sie lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:

1.
Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14 a EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG). Die Bezeichnung als Gewinneinkünfte resultiert daraus, dass hier die zu ermittelnden Einkünfte Gewinn genannt werden. Die Ermittlung des Gewinns kann durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahme-Überschussrechnung oder für Forst-und Landwirte nach Durchschnittsätzen ermittelt werden; s. a. Gewinnermittlungsarten.

2.
Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG). Dabei sind die sonstigen Einkünfte nicht ein Auffangtatbestand für alle Einnahmen, die nicht unter eine der übrigen E. fallen, sondern nur die gesetzlich in § 22 genannten Einkünfte werden hier erfasst. Dazu gehören insbesondere private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Bei den Überschusseinkünften erfolgt die Ermittlung der Einkünfte durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen über die Werbungskosten. S. a. Liebhaberei.




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