Einkunftsermittlung

Das EStG unterteilt die sieben Einkunftsarten in zwei Gruppen (§ 2 Abs. 2 EStG). Dieser Dualismus ergibt sich aus der Methode der Einkunftsermittlung. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden als Gewinn i.S.d. §§ 4-7g EStG definiert (Gewinneinkünfte), die übrigen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG) als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten i. S. d. §§ 8-9a EStG (Überschusseinkünfte).
Die unterschiedlichen Einkunftsermittlungen führen insb. bei der Veräußerung von der Einkunftserzielung gewidmetem Vermögen zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Während bei den Überschusseinkunftsarten Wertsteigerungen oder Wertverluste in der Vermögenssubstanz grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Ausnahme: Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG während der Spekulationsfrist und Abschreibungen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.7 EStG), führen Veräußerungsgeschäfte bei den Gewinneinkunftsarten im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs regelmäßig zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen oder -verlusten.
Welcher Einkunftsart bestimmte Gewinne bzw. Überschüsse zuzuordnen sind, hat unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz der Einkunftsarten zu erfolgen, da die sieben Einkunftsarten nicht gleichrangig nebeneinander stehen. Bei den betrieblichen Einkunftsarten liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) noch als Ausübung eines freien Berufes oder als eine andere selbstständige Arbeit (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) anzusehen ist, § 15 Abs. 2 S.1 EStG. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellen ebenfalls eine Haupteinkunftsart dar. Bei den übrigen Einkunftsarten ist darauf abzustellen, ob die Einkünfte im Rahmen dieser Einkunftsart zugeflossen sind (Subsidiaritätsprinzip).
Einkommensermittlungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, ist das Kalenderjahr (§ 2 Abs. 7 EStG). Dies gilt auch beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht.




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