Quotenregelung

Vergabe einer bestimmten Anzahl von Platzen oder Funktionen (Quote) an die Angehörigen einer bestimmten Gruppe und nicht nach allgemeinen (Auswahl-)Kriterien. Die Zulässigkeit solcher Quotenregelungen ist insb. im Hinblick auf das Gleichheitsrecht problematisch. Kontrovers diskutiert wird die Zulässigkeit von Quotenregelungen besonders im Hinblick auf die bevorzugte Einstellung von Frauen in den öffentlichen Dienst nach den Frauenförderungsgesetzen der Länder. Zwar wird eine Differenzierung zwischen Mann und Frau ausnahmsweise dann zugelassen, wenn die Ungleichbehandlung sozialstaatlich motiviert ist und zur Kompensation von Nachteilen dient, die ihrerseits auf biologische Nachteile zurückgehen. Zumindest eine starre Quote, bei der Frauen ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bevorzugt eingestellt werden, widerspricht aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob auch eine sog. weiche Quote, bei der weibliche Bewerber nur bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden, unverhältnismäßig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Dies insbesondere dann, wenn eine Öffnungsklausel vorhanden ist, also Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind (Unverhältnismäßigkeit bejahend OVG NW NVwZ 1992, 1226; OVG Berlin DVB1. 1992, 919; a. A. BVerwG, Urteil v. 18.7. 2002, 3 C 56/01; BAG NJW 1993, 2136; zur Vereinbarkeit mit der sog. Anti-Diskriminierungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9.2. 1976, ABI_ EG L 829/40 vgl. EuGH NJW 1996, 469 [„Kalankel und EuGH NJW 1997, 3429 [„Marschall”]).

Allgemein versteht man hierunter, dass eine prozentual festgelegte Anzahl (Quote) der in einem bestimmten Bereich zu vergebenden Funktionen nicht nach allg. Kriterien, sondern bevorzugt an die Angehörigen einer bestimmten Gruppe vergeben wird. I. e. S. besagt Q., dass in Parteien, Verbänden oder im öffentl. Dienst ein bestimmter Anteil der satzungsmäßigen Mitglieder der Organe, der zur Verfügung stehenden Funktionen oder Stellen mit den Angehörigen eines Geschlechts, insbes. Frauen (Frauenquote), besetzt sein muss. Q. im öffentl. Dienst stehen im Widerspruch zum Leistungsgrundsatz und sind deshalb mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, jedenfalls vor der Föderalismusreform (Art. 33 V GG), nicht vereinbar. Im Arbeitsrecht steht die sog. EG-Gleichbehandlungsrichtlinie einer Q. entgegen; wenn die Auswahlkriterien nicht absolut sind, kann jedoch eine Bevorzugung von Frauen zulässig sein (s. Gleichberechtigung, Gleichbehandlung, 2). Differenzierter sind Q. im Bereich der Verbände und der polit. Parteien zu sehen (so sind z. B. in der SPD nach einem Stufenplan 40% der Mitglieder der Vorstandschaften jeweils einem Geschlecht vorbehalten). Einerseits wird hierdurch die Gleichstellung von Mann und Frau gefördert (Art. 3 II und III GG), andererseits werden diejenigen wegen ihres Geschlechts benachteiligt, die ohne Q. die von ihnen angestrebten Positionen erlangt hätten. Im Bereich der polit. Parteien könnte zudem zweifelhaft sein, ob die Q. dem Demokratiegebot für die innere Ordnung der Parteien entspricht (Art. 21 I GG). Die Rechtmäßigkeit einer Q. hängt maßgeblich von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall ab.




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