Berufsbeamtentum

als Inbegriff der Beamten, die ihre hoheitliche Tätigkeit - im Unterschied zu den ohne Dienstbezüge und Versorgungsansprüche fungierenden Ehrenbeamten - als Beruf ausüben, ist eine in Deutschland historisch überkommene Institution, die vom GG besonders geschützt wird: Das Recht der Beamten, die zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 IV), ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 V). Diese institutionelle Garantie enthält zugleich ein grundrechtsähnliches individuelles Recht, das der Beamte gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen kann. Das soll eine Art von Ausgleich dafür sein, dass die Beamtenschaft über die den Angestellten und Arbeitern zustehenden, verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampf- und Tarifgestaltungsinstrumente nicht verfügt.
Das Verfassungsgebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen, hindert den Gesetzgeber nicht daran, das Beamtenrecht den veränderten Verhältnissen anzupassen. Doch erwächst den Beamten aus der grundgesetzlichen Garantie ein subjektiver Anspruch, dass der herkömmliche Kernbereich ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Deshalb wäre z.B. die Ablösung des Beamtenrechts durch ein einheitliches, am Arbeitsrecht orientiertes Dienstrecht nicht verfassungsgemäss. Freilich ist mit den .hergebrachten Grundsätzen\' nur jener Bestand von Prinzipien gemeint, die generell oder doch überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere das durch Gesetz zu regelnde öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, das den Status, die Besoldung und Versorgung des Beamten festlegt; die Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation des Beamten und seiner Angehörigen; die Pflicht des Beamten zur Treue gegenüber dem Dienstherrn einschliesslich der Verfassungstreue; die beamtenrechtlichen Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu Sachlichkeit, Unparteilichkeit und Amts-
Verschwiegenheit. Die Pflicht des Dienstherrn zur wirtschaftlichen Sicherung des Beamten, dem ein Streikrecht nicht zusteht, soll zugleich dessen Unabhängigkeit und integre Amtsführung festigen. Zwar gewährleistet das GG nicht den Fortbestand .wohlerworbener Rechte\' (etwa die Höhe der einmal erreichten Besoldung), doch hat der Beamte von Verfassungs wegen Ansprüche auf einen besonderen Status, auf Fürsorge seitens des Dienstherrn, auf ein amtsangemessenes Gehalt und auf eine adäquate Amtsbezeichnung.

öffentlicher Dienst.

Die bei der Regelung und Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze (Art.33 Abs. 5 GG). Dazu zählt der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu zählen z.B.
— das Bestehen eines öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 GG),
— die Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
— das Alimentationsprinzip,
— das Eignungs- und Leistungsprinzip,
— das Laufbahnprinzip,
— das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung,
— das Recht auf angemessene Amtsbezeichnung.

1. Das B. im heutigen Sinne hat sich im Laufe des 17. Jahrhunderts entwickelt, als die souveränen Landesherren im Zuge des Aufbaus einer obrigkeitlichen Verwaltung ein auf besonderer Pflichterfüllung beruhendes, von dem Landesherrn einseitig gestaltetes Dienstverhältnis schufen (Beamtentum). Die weitere Entwicklung ist gekennzeichnet durch eine zunehmende Sicherung der Rechtsstellung der Beamten (Besoldungs- und Versorgungsrecht, Disziplinarrecht), wobei insbes. nach dem Wegfall der Monarchie die Verpflichtung der Beamten gegenüber dem Gemeinwohl zum prägenden Charakteristikum wurde (Beamtenethos). Die Weimarer Reichsverfassung hat den Berufsbeamten als einen mit spezifischen Rechten und Pflichten ausgestatteten „Diener der Gesamtheit“ verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 128-130).

2. Aus der Erfahrung der tiefgreifenden und widerrechtlichen Eingriffe des Nationalsozialismus in das B. (vgl. G zur Wiederherstellung des B. v. 7. 4. 1933 u. a.) hat der Gesetzgeber des GG die „herkömmlichen Grundsätze des B.“ verfassungsrechtlich garantiert (Art. 33 V GG). Verfassungsrechtlich gesichert sind hierdurch, bei aller Möglichkeit der Fortentwicklung im Einzelnen, die Institution des B. und die sie tragenden Strukturprinzipien (u. a.: öffentl.-rechtl. Ausgestaltung, Begründung auf Lebenszeit als Regel und somit der Charakter als Lebens- und Hauptberuf, Laufbahnprinzip, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vor allem Anspruch auf angemessene Dienst- und Versorgungsbezüge, Gewährleistung wohlerworbener Rechte, ohne dass damit eine betragsmäßige Garantie der Besoldung oder eine Garantie für eine einheitliche Besoldung in ganz Deutschland verbunden wären). Zu den hergebrachten Grundsätzen des B. ist auch die Verpflichtung zum aktiven Einsatz und das Bekenntnis zur verfassungsmäßigen Ordnung zu rechnen; s. a. Radikale im öffentlichen Dienst. Im Allgemeinen wird zu diesen Grundsätzen auch das Verbot des Streiks - auch in der Form von „Dienst nach Vorschrift“, Bummelstreik („go slow“) u. dgl. - gezählt. S. i. E. Beamtenrecht, Beamtenverhältnis.

3. Durch die Föderalismusreform I erhielten die Gesetzgeber (Beamtenrecht) den Auftrag, das Recht des öffentlichen Dienstes fortzuentwickeln (Art. 33 V GG). Durch diese Bestimmung wird die bisher gebotene und daneben noch fortgeltende Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nachhaltig relativiert. Insbesondere kann nunmehr das Gebot der Fortentwicklung des Dienstrechts Einschnitte in die Rechtsstellung der Beamten - auch in finanzieller Hinsicht - rechtfertigen, die die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berühren und deshalb bislang nicht möglich gewesen wären.




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