Alimentationsprinzip

ein verfassungsgeschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Das A. wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Korrelat zur umfassenden Treuepflicht des Beamten. Zu den grundrechtsgleichen, mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Rechten des Beamten gehört auch sein Anspruch auf amtsangemessene Gehalts- und Versorgungsbezüge.

ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu unterhalten. Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Die Alimentation ist Ausgleich für den Einsatz der Person, nicht Gegenleistung für die geleisteten Dienste.
Deswegen ist z.B. eine Verlängerung der Arbeitszeit für Beamte
auch ohne zusätzliche Vergütung zulässig. Bei der Innehabung mehrerer Ämter erfolgt nur eine Besoldung (§5 BBesG), Überstunden werden grundsätzlich nicht bezahlt, Ausnahmen gelten
gem. §§ 48 ff. BBesG.
Neuerdings wird eine Aufgabe des Alimentationsprinzips diskutiert und ein öffentlich-rechtliches Entgelt mit Leistungszulagen befürwortet. So können zur Belohnung von herausragenden besonderen Leistungen (einmalige) Leistungsprämien und (befristete) Leistungszulagen gewährt werden (§ 42 a BBesG).

gilt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es enthält die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Demgemäß sind die Dienstbezüge (Besoldung) keine Gegenleistung für Dienste, sondern eine Art Unterhaltsrente. Das A. konkretisiert sich neben den Dienstbezügen im engeren Sinne in Beihilfen und in der Fürsorgepflicht. Das A. fordert aber nicht, dass die Dienstbezüge eines Beamten in jedem Fall nominal oder real nicht abgesenkt werden dürfen.




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