Landgut

im Erbrecht: Hat bei einer Erbengemeinschaft gemäss Anordnung des Erblassers einer der Miterben das Recht auf Übernahme eines zum Nachlass gehörenden L.es, so ist i.d.R. das L. nicht zum Verkehrswert (Verkaufswert), sondern zum Ertragswert anzusetzen, § 2049 BGB. Schuldet der übernehmende Erbe einen Pflichtteil, so ist für dessen Berechnung gleichfalls der Ertragswert zugrundezulegen und nicht der sonst übliche Schätzungswert, §§ 2312, 2311 BGB. a. Hofzuweisung.




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