Erbenhaftung

Der Erbe haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, es sei denn, er erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe ausschlagen wolle. Hat er das nicht rechtzeitig getan, muss er sämtliche Schulden des Erblassers bezahlen, auch wenn das Erbe hierzu nicht ausreichen sollte. Der Erbe kann allerdings nachträglich durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlasskonkurs seine Schuldentragungspflicht wieder auf den vorhandenen Nachlass begrenzen.
Zur wichtigsten Nachlass Verbindlichkeit gehören die Beerdigungskosten. Der Erbe muss sich nämlich um eine standesgemässe Beerdigung des Erblassers kümmern und hierfür auch die Kosten übernehmen, sofern der Erblasser nicht insoweit nicht selbst schon Vorsorge getroffen hat. Auch die Bezahlung des »Dreissigsten" gehört zu den wichtigen Nachlassverbindlichkeiten.
Nachlassgläubiger brauchen sich 5 Jahre nach dem Erbfall beim Erben gar nicht mehr melden, um festzustellen, dass sie eigentlich aus dem Erbe noch für irgendwelche Forderungen bezahlt werden müssten. Zumindest nach 5 Jahren ist regelmässig sichergestellt, dass der Erbe keinem Gläubiger mehr etwas bezahlen muss.

ist die Haftung des oder der Erben für die Nachlassschulden. Grundsatz: der Erbe haftet vom Erbfall ab (also nicht erst ab Erbschaftsannahme) sowohl mit dem ererbten als auch mit seinem Eigenvermögen; zu seinem Schutz kann er jedoch zunächst die Dreimonatseinrede geltend machen, § 2014 BGB. Diese sog. unbeschränkte E. ist deswegen begründet, da aufgrund der Erbfolge sich die beiden Vermögensmassen von selbst vereinigen, so dass daher aus rein praktischen Gründen die E. unbeschränkt sein muss. Die wünschenswerte E., die sich gegenständlich auf den Nachlass beschränkt, die sog. beschränkte E., kommt somit erst in Betracht, wenn die beiden Vermögensmassen verwaltungsmässig getrennt werden. Das kann geschehen a) durch Anordnung von Nachlassverwaltung; b) durch Eröffnung von Nachlasskonkurs; c) durch Nachlassvergleich; d) dadurch, dass der Erbe, sofern der Nachlass nicht einmal die Kosten der Verfahren a) bis c) decken würde, diesen den Nachlassgläubigern zur Befriedigung überlässt, §§ 1990 ff. BGB. In allen diesen Fällen haftet der Erbe jedoch gleichwohl allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar, wenn er die vom Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzte Inventarfrist (Nachlassinventar) versäumt (§ 1994 BGB) oder sich der Inventaruntreue (Errichtung eines unrichtigen Inventars) schuldig macht (§ 2005 BGB). Nur einem einzelnen Nachlassgläubiger gegenüber haftet er in gleicher Weise, wenn er diesem nicht auf Verlangen die Richtigkeit des Inventars eidesstattlich versichert, § 2006 BGB. Umgekehrt haftet der Erbe selbst bei unbeschränkter Haftung einem einzelnen Nachlassgläubiger dann nur mit dem Nachlass, wenn dieser im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden ist, § 1973 BGB, oder wenn er sich später als 5 Jahre nach dem Erbfall meldet, § 1974 BGB. Wichtig: in jedem Falle ist unbedingt nötig, dass sich im Prozess der Erbe die Beschränkung seiner E. in einem gegen ihn ergehenden Urteil Vorbehalten lässt, § 780 ZPO. Bei einer Erbengemeinschaft gelten gewisse Besonderheiten (§§ 2058 ff. BGB): Die Miterben haften bis zur Teilung des Nachlasses (Erbauseinandersetzung) gesamtschuldnerisch und zwar jeder Miterbe nur mit seinem Erbanteil. Anders nur, wenn ein Miterbe schon vor Teilung - entsprechend dem Alleinerben
- unbeschränkt haftet; dann haftet er auch mit seinem Eigenvermögen, jedoch nur für den Anteil der Nachlassschulden, der seinem Erbteil entspricht. Nachlassverwaltung können nur alle Miterben gemeinschaftlich beantragen (anders beim Nachlasskonkurs). Nach der Teilung haften die Miterben als Gesamtschuldner i.d. R. unbeschränkt, § 2059 ff. BGB.

Im Sozialrecht:

Sonderrechtsnachfolger (Sonderrechtsnachfolge) haften für Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Leistungsträger (§ 57 Abs. 2 SGB I). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende haften Erben des Leistungsberechtigten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn diese mehr als 1700 € betragen haben und in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erbracht wurden (§35 SGB II). Die Erbenhaftung ist bei Vorliegen einer besonderen Härte für die Erben ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist sie ferner bei Verwandten und Partnern, die mit dem Leistungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt haben, wenn der Nachlasswert unter 15 500 € liegt. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsberechtigten (§35 Abs. 3 SGB II). In der Sozialhilfe sind die Erben zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die während der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Leistungsempfängers entstanden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (Einkommensgrenze) übersteigen, verpflichtet (§ 102 Abs. 1 SGB XII). Die Haftung ist auf den Nachlasswert begrenzt (§102 Abs. 2 SGB XII). Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, wenn der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach §85 Abs. 1 SGB XII liegt, der Nachlass unter 15340 € liegt oder die Inanspruchnahme des Erben eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs. 3 SGB XII). Der Anspruch ist innerhalb von drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person geltend zu machen (§ 102 Abs. 4 SGB XII). Erben haben ferner in der Sozialhilfe einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Leistungsberechtigten nach dessen Tod zu erfüllen (§103 Abs. 2 SGB

XII).

(§ 1967 BGB) ist die Haftung des oder der Erben für eine Nachlassverbindlichkeit. Grundsätzlich haftet der Erbe unbeschränkt, d.h. außer mit dem Nachlass auch mit seinem sonstigen unabhängig vom Erbfall vorhandenen Vermögen. Die E. kann aber vom Erben auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 BGB). Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren, Inventar Lit.: Joachim, N., Die Haftung des Erben, 2002

Einstehenmüssen des Erben für die mit dem Erbfall auf ihn übergegangenen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen und dem erworbenen Nachlass unbeschränkt (unbeschränkte Erbenhaftung). Vor der Annahme der Erbschaft ist die Haftung des Erben jedoch noch auf den Nachlass beschränkt, weil es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass noch um getrennte Vermögensmassen handelt (vgl. §1958 BGB Erbe, vorläufiger).
Auch nach Annahme der Erbschaft ist es dem Erben möglich, seine Haftung gegenüber allen oder einzelnen Nachlassgläubigern zu beschränken (beschränkbare Erbenhaftung). Soll eine Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern herbeigeführt werden, so können Nachlassverwaltung (§§ 1975f BGB) oder Nachlassinsolvenz (Nachlassinsolvenzverfahren) beantragt werden (§§ 1975 ff. BGB). Beide führen zu einer Trennung von Nachlass und Privatvermögen, sodass Nachlassgläubiger nur den Nachlass und Eigengläubiger nur das Privatvermögen des Erben in Anspruch nehmen können. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten dieser Verfahren zu decken, kann der Erbe zur Beschränkung seiner Haftung die Dürftigkeitseinrede erheben (§ 1990 BGB).
Gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern kann der Erbe seine Haftung durch eine entsprechende Vereinbarung beschränken oder das Aufgebotsverfahren durchführen.
In bestimmten Fällen verliert der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung, er haftet dann unbeschränkbar (unbeschränkbare Erbenhaftung). Gegenüber allen Nachlassgläubigern haftet er unbeschränkbar, wenn er bei der Inventarerrichtung Inventaruntreue begangen (§ 2005 BGB) oder die Inventarfrist versäumt hat (§ 1994 Abs. 1 S.2 BGB). Gegenüber einzelnen Gläubigern tritt die unbeschränkbare Haftung ein, wenn der Erbe dies ausdrücklich mit einem Nachlassgläubiger vereinbart hat oder sich in einem gegen ihn gerichteten Urteil die Beschränkung seiner Haftung nicht vorbehalten hat (§§780 ff. ZPO). Gleiches gilt für den Fall, dass der Erbe sich einem Nachlassgläubiger gegenüber geweigert hat, eine eidesstattliche Versicherung über die Inventarerrichtung abzugeben (§ 2006 Abs. 3 BGB).
Für die Haftung der Miterben gelten neben den Bestimmungen der §§ 1967 ff. BGB einige Besonderheiten (Erbengemeinschaft). Miterben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).

Vor der Teilung des Nachlasses kann der Nachlassgläubiger entweder den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner verklagen (Gesamtschuldklage, § 2058 BGB) oder alle Miterben in ihrer gesamthänderischen Bindung in Anspruch nehmen (Gesamthandsklage, §2059 Abs. 2 BGB). Aus dem Urteil einer Gesamthandsklage kann der Gläubiger nur in den ungeteilten Nachlass vollstrecken (§ 747 ZPO). Der als Gesamtschuldner verklagte einzelne Miterbe kann neben den allgemeinen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung die Einrede des ungeteilten Nachlasses erheben und so eine Haftung über seinen Miterbenanteil hinaus verweigern (§ 2059 Abs. 1 S. 1
BGB). Bei Verlust der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung haftet er zusätzlich mit seinem Eigenvermögen, aber nur in Höhe eines der Erbquote entsprechenden Teils der Nachlassverbindlichkeiten (Teilhaftung, § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach der Teilung des Nachlasses kann der Nachlassgläubiger nur noch die Gesamtschuldklage erheben, weil die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst ist. Der einzelne Miterbe haftet dann grundsätzlich in voller Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Ausnahmsweise kommt jedoch nach §§2060, 2061 BGB nur eine Teilhaftung entsprechend der Erbteilsquote in Betracht.
Teilhaftung besteht gegenüber Gläubigern, die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden sind (§ 2060 Nr. 1 BGB), gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen (§ 2060 Nr. 2 BGB) und nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 2060 Nr. 3 BGB).
Die Frage der Teilhaftung ist unabhängig von der Frage der Haftungsbeschränkung. Auch nach der Nachlassteilung kann der einzelne Miterbe seine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen auf den Nachlass beschränken. Eine Nachlassverwaltung scheidet dann jedoch aus (§ 2062 BGB).

Nachlassverbindlichkeiten, Beschränkung der Erbenhaftung.




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