Tatherrschaft

ist im Strafrecht die vom Vorsatz umfasste Beherrschung des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. T. hat, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie auf Grund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht, dass der Erfolg als das Werk mindestens auch seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint. Die T. unterscheidet Täter und Teilnehmer. Lit.: Roxin, C., Täterschaft und Tatherrschaft, 8. A. 2006; Schlösser, /., Soziale Tatherrschaft, 2004

Täterschaft.




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