Aussetzung des Verfahrens

Siehe Stillstand des Verfahrens.

bedeutet Stillstand des Verfahrens auf Grund gerichtlicher Anordnung. Sie ist aus zahlreichen Gründen und nach vielen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Die wichtigsten sind §§ 148, 149, 246 ZPO, § 114 SGG sowie (A. der Verhandlung) § 94 VwGO, § 74 FGO, §§ 145, 265 StPO. Die A. dient vielfach dem Zweck, bei mehreren zugleich laufenden Verfahren über den gleichen oder ähnlichen Gegenstand widersprechende Entscheidungen zu vermeiden oder die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, über die ein anderer Rechtsstreit oder ein Verwaltungsverfahren schwebt. Über die Rechtsfolgen der A. Stillstand des Verfahrens. S. a. A. der Hauptverhandlung.




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