Sekten

1.
S. (auch bezeichnet als neue Glaubens-, Religions-, Weltanschauungsgemeinschaften, (Jugend-)Religionen oder Kulte, Psychogruppen u. ä.) sind Vereinigungen oder Gruppen, die teils sich von den Weltreligionen oder den großen Kirchen abgespalten haben oder von ihnen ausgeschlossen worden sind, teils neue religiöse oder weltanschauliche Heilsvorstellungen vertreten, oftmals unter Verwendung ausgewählter Lehren oder Traditionen einer oder mehrerer bestehender Religionen oder Kirchen, verschiedentlich aber ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung der wirtschaftlichen Ziele ihrer Gründer oder Führer benutzen. Für letztere ist typisch, dass sie versuchen, ihre Anhänger nicht nur geistig zu binden, sondern sie auch finanziell zu vereinnahmen und psychisch abhängig zu machen. I. E. ist die Einordnung schwierig. S. ist kein Rechtsbegriff, so dass aus der Klassifizierung einer Gruppe oder Gemeinschaft als S. keine Rechtsfolgen hergeleitet werden können. Entscheidend ist immer, welche Rechtsfolgen das Verhalten der S. oder ihrer Mitglieder im konkreten Einzelfall hat.

2.
Rechtlich können sich S. i. d. R. auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Bekenntnisfreiheit (s. a. freie Religionsausübung) berufen. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild tatsächlich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt (BVerfG NJW 1991, 2623). Dies ist nicht der Fall, wenn die religiösen und weltanschaulichen Lehren der Organisation nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienten (BVerwG NJW 1992, 2946; s. BAG NJW 1996, 143 zu „Scientology“ in Hamburg). Als Organisationsform wählen S. zumeist den Verein. Bei gewerblicher Betätigung scheidet die Organisationsform des Vereins i. d. R. aus (für Scientology VGH Mannheim NJW 1996, 3358; offen bei BVerwG U. v. 6. 11. 1997, 1 C 18.95). Verschiedentlich fehlt es auch an einer verfassten Gemeinschaft. Die Voraussetzungen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (s. a. Religionsgesellschaften, 2, 3) können S. i. d. R. nicht erfüllen (s. aber BVerfG U. v. 19. 12. 2000, NJW 2001, 429 ff. zu Zeugen Jehovas).

3.
Die zunehmende Betätigung von S. wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, mit denen sich zumeist auch die Rspr. beschäftigen musste (s. Abel NJW 1996, 91; 1997, 426), insbes. im Verfassungsrecht (bzgl. des Körperschaftsstatus s. o. 2.). Arbeits- und Sozialrecht (Arbeitsverhältnis oder bloße Beitragstätigkeit bei der S. beschäftigter Mitglieder?), Familienrecht (Übertragung der elterlichen Sorge auf einen sektenangehörigen Elternteil? Ersetzung der von sektenangehörigen Eltern verweigerten Einwilligung in die Bluttransfusion für das Kind?), Persönlichkeitsrecht (Grenzen der kritischen Auseinandersetzung mit S. für Staat, Kirchen und Private, insbes. Medien?), Gewerberecht (Anmeldepflicht für die gewerbliche Betätigung von S.?), Straßenrecht (Sondernutzung bei Werbung von S. auf Straßen?), Schulrecht (Genehmigung für bekenntnisabhängige Privatschulen von S.?), Beamtenrecht (Zulassung zu öffentlichen Ämtern für Anhänger von „Scientology“?). Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Religionsausübung, freie) verbietet nicht, dass sich der Staat und seine Organe mit S. kritisch auseinandersetzen. Lediglich diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen sind untersagt (BVerfG B. v. 26. 6. 2002, NJW 2002, 2626).

4.
Mit G v. 4. 12. 2001 (BGBl. I 3319) wurde das sog. Religionsprivileg (Religionsgesellschaften, 4) im Vereinsgesetz ersatzlos gestrichen. Damit können S. unter den selben Voraussetzungen wie andere Vereinigungen (Vereinigungen, verbotene) verboten werden, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob es sich um Religionsgesellschaften handelt oder nicht.




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