Bekenntnisfreiheit

vom Grundgesetz in Art. 4 garantierte Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der Religionsausübung. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung offenzulegen. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf von Behörden nur erfragt werden, soweit Rechte und Pflichten davon abhängen (z.B. Kirchensteuer) sowie zu statistischen Zwecken.

Die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist nach Art. 4 Abs. 1 GG unverletzlich; sie ist das Recht, seiner religiösen Überzeugung oder seiner - ggf. atheistischen
- Weltanschauung Ausdruck zu geben. Gewissensfreiheit, Glaubensfreiheit.

ein wesentlicher Bestandteil der Religionsfreiheit, schützt als Grundrecht einen Kernbereich geistiger Entfaltung der Persönlichkeit. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist unverletzlich (Art. 4 I). Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis ein Nachteil erwachsen (Art. 33 III). Wie die Glaubensfreiheit und die Weltanschauungsfreiheit ist die Bekenntnisfreiheit eine besondere Ausgestaltung der Gewissensfreiheit.
Die jedermann zustehende Freiheit des religiösen Bekenntnisses hat einen - den Staat zu Neutralität und Toleranz verpflichtenden - positiven und negativen Gehalt. Der Einzelne ist demgemäss befugt auszusprechen, dass er glaubt und was er glaubt oder nicht glaubt. Er darf seinen religiösen Glauben in der Öffentlichkeit manifestieren und werbend verbreiten. Andererseits ist er berechtigt, seinen Glauben oder Nichtglauben zu verschweigen. Kraft dieser Schweigebefugnis kann der Grundrechtsinhaber vom Staat verlangen, nicht unzumutbarerweise in Situationen gebracht zu werden, wo sein Schweigen sich diskriminierend gegen ihn auswirkt. Der negativen Bekenntnisfreiheit entspricht das behördliche Frageverbot: Nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft darf nur insoweit gefragt werden, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert (Art. 140 i.V.m. Art. 136 III WRV).
Als spezielles Freiheitsgrundrecht unterliegt die Bekenntnisfreiheit nicht den Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit. Allerdings ist sie deswegen nicht schrankenlos vom Grundgesetz garantiert. Zwar steht sie nicht unter einem Gesetzesvorbehalt, doch können sich verfassungsimmanente Begrenzungen durch kollidierende Grundrechte andersdenkender Menschen ergeben. Spannungsverhältnisse zwischen positiver und negativer Bekenntnisfreiheit, wie sie z.B. im Schulwesen Vorkommen sind im Geiste der Toleranz auszugleichen.

Religionsfreiheit.

ist die Freiheit, religiöse und andere weltanschauliche Ansichten als für sich und andere maßgebend anzusehen. Sie geht weiter als die Glaubensfreiheit, da sie die Bekennung (Kundgabe) der Überzeugung einschließt. Art. 4 I GG untersagt ihre Behinderung (vgl. auch Art. 3 II, 33 III GG). Lit.: Staps, R., Bekenntnisfreiheit, 1990

Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1, 3. Fall GG). Das Bekenntnis ist jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung nach außen. Die Bekenntnisfreiheit ist daher ein Teil der Glaubensfreiheit.

1. Neben der Freiheit des Glaubens und des Gewissens erklärt Art. 4 I GG die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für unverletzlich. Ausfluss der B. ist damit auch die freie Religionsausübung. Während die Glaubens- und Gewissensfreiheit die Bildung und Verwirklichung der inneren Überzeugung und sittlichen Wertvorstellungen schätzt, betrifft die auf ihr beruhende Bekenntnisfreiheit die Kundgabe der Glaubens- und Gewissensentscheidungen. Schon aus der Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergibt sich das Recht, auszusprechen und zu verschweigen, was man glaubt, oder nicht glaubt, also auch das Recht, seine religiöse Überzeugung (auch glaubensfeindlicher Art) zu verschweigen. Mit der ausdrücklichen Garantie der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist dieses Recht besonders hervorgehoben. Es wird zudem durch Art. 136 II, III WV, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, noch besonders geschätzt.

2. Nach der Bekenntnisfreiheit ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden dürfen nur dann nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft fragen, wenn davon Rechte und Pflichten (z. B. steuerliche) abhängen, außerdem zu Zwecken der Statistik. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern dürfen vom religiösen Bekenntnis nicht abhängig sein (Art. 33 III GG). Das Grundrecht der B. steht unter keinem Gesetzesvorbehalt, doch gelten auch hier die immanenten Schranken. Zu den Fragen des Schächtens, des Kruzifixes in Schulen und des Tragens von Kopftüchern durch muslimische Lehrerinnen im Dienst s. a. Religionsausübung, freie und Glaubens- und Gewissensfreiheit (3).




Vorheriger Fachbegriff: Bekenntnis, religiöses | Nächster Fachbegriff: Bekenntnisschule


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen