Weltanschauungsfreiheit

die Unverletzlichkeit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 I). Dieses Grundrecht steht in engstem Zusammenhang mit der -Glaubensfreiheit, der Gewissensfreiheit und der religiösen Bekenntnisfreiheit. Jeder Mensch soll seine innerste Anschauung vom Wesen der Welt ohne obrigkeitlichen Zwang entwickeln und ungehindert bekennen können. Dabei hat er - wie auch bei sonstigen individuellen Freiheiten - auf etwa kollidierende Grundrechte anderer Personen Rücksicht zu nehmen.
Weltanschauungsfreiheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, gerichtet gegen Einmischungen des Staates in den geschützten höchstpersönlichen Bereich. Das Grundrecht hat zudem eine objektive Bedeutung, indem es dem Staate auferlegt, hinreichend Raum zu schaffen für die freie Persönlichkeitsentfaltung auf weltanschaulichem Gebiet. Dieses Gebot wird flankiert von der Pflicht des Staates zur Neutralität im weltanschaulich-religiösen Bereich. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Art. 33 III 2).




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